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Hartz IV: Arbeitslose müssen Münzsammlung verkaufen


Hartz IV: Arbeitslose müssen Münzsammlung auch mit Verlust verkaufen

Von afp, dapd, t-online
Aktualisiert am 23.05.2012Lesedauer: 2 Min.
Arbeitslose müssen sich von ihrer Münz-Sammlung trennen - auch mit VerlustVergrößern des BildesArbeitslose müssen sich von ihrer Münz-Sammlung trennen - auch mit Verlust (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Wichtiges Urteil für Hartz-IV-Empfänger: Arbeitslose müssen wertvolle Briefmarken- oder Münzsammlungen zu Geld machen, bevor ihnen Hartz IV bewilligt wird. Das gilt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann, wenn ein Verkauf nur mit großen Verlusten möglich ist. Im verhandelten Fall lag der aktuelle Verkehrswert einer Münzsammlung um mindestens 20 Prozent unter den ursprünglichen Anschaffungskosten in Höhe von 27.400 Euro (Aktenzeichen: B 14 AS 100/11 R).

Keine feste Grenze für Verlusthöhe

Dennoch sei eine Veräußerung weder "offensichtlich unwirtschaftlich" noch eine unzumutbare Härte, befanden die Kasseler Richter in ihrem Urteil. Eine feste Grenze, bis zu welcher Höhe ein Verlust hinzunehmen ist, wollte der Senat aber nicht festlegen.

Das BSG wies die Klage eines heute 52-jährigen Mannes aus dem Raum Hannover ab. Der gelernte Bauingenieur arbeitet inzwischen als Lagerarbeiter, war aber von August 2005 bis Februar 2006 arbeitslos und beantragte daher Hartz IV. Mit Blick auf eine wertvolle Münzsammlung verneinte das Jobcenter jedoch seine Hilfebedürftigkeit. Der Betroffene hatte sich zunächst geweigert, die Sammlung zu verkaufen und neben der möglichen Verluste auch auf ideelle Gründe verwiesen.

Reine Liebhaberei

Die umstrittene Münzsammlung umfasste zunächst 240 und zuletzt noch 180 Münzen, die Älteste war ein Taler aus dem Jahr 1520. Mit seiner Klage argumentierte der Mann, die Münzen seien keine Geldanlage, sondern reine Liebhaberei. Der Verkauf sei aber auch unwirtschaftlich. Gegenüber dem Anschaffungswert von gut 27.000 Euro könne er die Sammlung wohl nur mit einem Abschlag zwischen 35 und 40 Prozent verkaufen.

Laut Gesetz müssen Arbeitslose Vermögenswerte nicht verkaufen, wenn dies "offensichtlich unwirtschaftlich" ist. Damit wolle der Gesetzgeber "einen wirtschaftlichen Ausverkauf verhindern", stellte das BSG nun klar. Nach bisheriger BSG-Rechtsprechung müssen Arbeitslose beispielsweise eine Lebensversicherung nicht verkaufen, wenn ihr Rückkaufwert noch deutlich unter den bisherigen Einzahlungen liegt.

Auf frei verkäufliche Vermögenswerte mit frei schwankenden Preisen sei dies aber nicht voll übertragbar, urteilten nun die Kasseler Richter. Die Schwelle zur "offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit" sei hier noch schwerer auszumachen und liege in jedem Fall deutlich tiefer. Im konkreten Fall sei der Verkauf noch zumutbar gewesen.

Auch Bausparzinsen gelten als Einkommen

Aus einem anderen Urteil zu Hartz-IV-Leistungen geht hervor, dass sich Langzeitarbeitslose auch die Zinsen bei einem Bausparvertrag als Einkommen anrechnen lassen müssen, selbst wenn die Zinsgutschrift allein nicht ausgezahlt werden kann. Um die Zinseinkünfte für den Lebensunterhalt nutzen zu können, ist den Betroffenen sogar die Kündigung des Bausparvertrags zuzumuten, entschied das LSG Baden-Württemberg in Stuttgart in einem gerade veröffentlichten Urteil vom 02.04.2012 (Az.: L 1 AS 5113/11).

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte sich ein Hartz-IV-Bezieher dagegen gewehrt, dass das Jobcenter die Zinsen aus seinem Bausparvertrag in Höhe von jährlich knapp 70 Euro als Einkommen gewertet hatte. Der Vertrag sah vor, dass die Zinsen nicht ausgezahlt werden können, sondern vielmehr sein für die Altersvorsorge gedachtes Vermögen erhöhen, so der Kläger. Das Arbeitslosengeld II dürfe daher nicht gekürzt werden, da er die Zinsen nicht für seinen Lebensunterhalt verwenden könne. Außerdem habe er seinen Vermögensfreibetrag noch nicht ausgeschöpft. Das LSG wertete die Zinsgutschrift jedoch als Einkommen.

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