23.08.2011, 17:35 Uhr | dapd
Die Kugelbake ist ein Wahrzeichen Cuxhavens (Quelle: imago)
Eine Familie von Hartz-IV-Empfängern aus Cuxhaven muss ihr Haus an der Nordsee nicht unbedingt verkaufen. Es sei nicht sicher, ob das Eigenheim in Strandnähe tatsächlich unangemessen teuer sei, entschied das Bundessozialgericht in Kassel.
Von den monatlichen Kosten in Höhe von knapp 800 Euro hatte das Jobcenter lediglich 470 Euro übernehmen wollen, weil das der angemessenen Miete für eine vierköpfige Familie entspreche. Deutschlands oberste Sozialrichter befanden jedoch, dass die Mietobergrenzen in der niedersächsischen Hafenstadt nicht korrekt festgelegt worden seien und wohl zu niedrig liegen dürften (Az.: B 14 AS 91/10 R).
Das Jobcenter Cuxhaven hatte die angemessenen Wohnkosten für Hartz-IV-Empfänger zwar in einer 200-seitigen Richtlinie bestimmt, die Vorgaben der Rechtsprechung dabei aber trotzdem nur unzureichend umgesetzt. Statt das tatsächliche Mietniveau für einfache Wohnungen zu erheben, legte das Jobcenter nur die Wohnkosten zugrunde, die Bezieher von Hartz IV, Sozialhilfe und Wohngeld bis dahin erstattet bekommen hatten. "Sie haben aus dem Bodensatz noch einmal den Durchschnitt gebildet", rügte der Senat. Das sei kein schlüssiges Konzept.
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Für die Aufforderung des Jobcenters an die Familie, die Wohnkosten zu senken und dafür notfalls auch das Haus zu verkaufen, fehlte dem Gericht zufolge damit die rechtliche Grundlage. Dennoch müssen die Kläger weiter bangen: Das Bundessozialgericht verwies den Fall zurück ans niedersächsische Landessozialgericht in Celle, um neu rechnen zu lassen. Sollte dabei herauskommen, dass das Eigenheim wirklich zu teuer ist, kämen die Hartz-IV-Empfänger um einen Verkauf wahrscheinlich nicht mehr herum.
Der Senat verwies dazu auf frühere Urteile, nach denen sich arbeitslose Hausbesitzer in solchen Fällen weder auf den grundgesetzlich garantierten Schutz von Ehe und Familie berufen könnten noch auf den wirtschaftlichen Verlust, den ein Verkauf der Immobilie bedeuten würde.
Gesetzlich ist nicht eindeutig festgelegt, was als angemessenes Wohneigentum gilt, erläutern Experten. Für eine vierköpfige Familie kann demnach ein Haus mit 130 Quadratmetern als Richtwert genommen werden. Weiterhin können Grundstücke zwischen 500 und 800 Quadratmetern als angemessen gelten. Ob Hartz IV-Empfänger größere Eigenheime verkaufen müssen, hängt aber stets von der individuellen Situation ab.
Quelle: dapd
Ella schrieb:
am 23. August 2011 um 20:09:25
(54)
(23)
Hartz4 Empfänger müssen Haus nicht verkaufen
@Frank Sie mögen Recht haben.Ich weiß nicht wo sie leben.Hier in Deutschland ist alles
möglich,aber ganz sicher nicht Eigenheim mit Hartz4.Hier müssen Hartz4 Empfänger in 1 Zimmer Wohnungen umziehen die 20qm nicht überschreiten.Alternativ bleibt ein Platz unter der nächsten Brücke wenn der nicht schon besetzt ist.Aber es geht ja aufwärts in Deutschland.
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werner50 schrieb:
am 23. August 2011 um 20:07:28
(60)
(17)
ich nenne
das simpel und einfach staatlich gewollte enteignung was hat der ottonormalo auch ein häuschen zu haben, und 470 euro miete für
vier personen wo leben die entscheider eigendlich für das geld ist getto vorprogrammiert
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ich schrieb:
am 23. August 2011 um 20:06:29
(70)
(17)
Hartz 4
... solange wir nicht in der Lage sind uns zu organisieren werden sich die dort oben die Hände reiben!!!
Andere machen es uns doch
vor.
Wie lange will der Michel denn noch schlafen???
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