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Mietrecht: Renovierung und Schönheitsreparaturen


Tipps für Mieter
Welche Renovierung und Schönheitsreparaturen sind erlaubt?

mk (CF)

Aktualisiert am 11.12.2017Lesedauer: 1 Min.
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Man and his dog doing renovation work at homeVergrößern des Bildes
Bestimmte Schönheitsreparaturen dürfen Sie ohne Zustimmung Ihres Vermieters vornehmen. (Symbolbild) (Quelle: Kerkez/Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Spätestens wenn sie ausziehen, kommen Mieter in der Regel um eine Renovierung nicht herum. Das Mietrecht kennt Schönheitsreparaturen, zu denen der Vermieter den Mieter verpflichten darf. Über Details kommt es allerdings immer wieder zu Auseinandersetzungen.

Das gehört zu den Schönheitsreparaturen

Unter Schönheitsreparaturen versteht man in der Regel leicht ausführbare Arbeiten, die den optischen Eindruck der Wohnung prägen. Dazu zählen das Anstreichen beziehungsweise Kalken von Wänden und Decken, das Streichen der Fußböden, der Türrahmen und der Fenster. Auch Heizungen und Heizungsrohre sollten im Rahmen der Schönheitsreparatur einen frischen Anstrich erhalten.

Unzulässige Klauseln

Starre Fristen für die Arbeiten im Mietvertrag sind unwirksam. Spätestens beim Auszug kennt das Mietrecht jedoch die Verpflichtung des Mieters, erforderliche Renovierungen durchzuführen. Tut er das nicht, kann der Vermieter die Arbeiten erledigen lassen und vom Mieter Kostenerstattung verlangen.

Auch eine explizite Anfangs- und Endrenovierung darf der Vermieter nicht verlangen. Es gilt allerdings auch: Wenn der Mieter in eine unrenovierte Wohnung einzieht, entbindet ihn das nicht von der Pflicht, die Räume beim späteren Auszug in ordentlichem Zustand zu übergeben. Im Zweifel sollten Mieter die Klauseln in ihrem Mietvertrag von einem Experten für Mietrecht überprüfen lassen.

Wie "perfekt" muss die Renovierung ausgeführt werden?

Wenn die Pflicht zu Schönheitsreparaturen besteht, dann muss die Renovierung "fachgerecht" ausgeführt werden. Doch was bedeutet das? Nach Meinung der meisten Experten darf der Vermieter keine perfekte Ausführung erwarten. Er kann zudem nicht verlangen, dass mit den Arbeiten eine Fachfirma beauftragt wird. Andererseits muss der Eigentümer allerdings auch eine allzu schlampige Ausführung der Schönheitsreparaturen nicht hinnehmen.

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