01.02.2012, 12:07 Uhr | dpa, dapd
Vermieter müssen die Heizkosten nach dem tatsächlichem Verbrauch abrechnen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden.
Vermieter müssen die Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnen. Es sei nicht zulässig, dem Mieter einfach die Abschlagzahlungen in Rechnung zu stellen, die im Voraus an den Energieversorger geleistet werden, entschied der Bundesgerichtshof. Eine Berechnung anhand der Vorauszahlungen könne zu Ungerechtigkeiten führen, weil dafür nicht der aktuelle Verbrauch, sondern der des Vorjahres maßgeblich sei, so die Karlsruher Richter (Az.: V III ZR 156/11).
"So müsste ein Mieter, der in einem strengen Winter dort wohnt, unter Umständen nur die Heizkosten für den milden Winter im Jahr zuvor bezahlen - und umgekehrt", sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung.
Nach der Heizkostenverordnung dürften nur die Kosten der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe abgerechnet werden. Eine Berechnung anhand der Vorauszahlungen würde diesem Prinzip nicht gerecht. "Damit würde auch die energiepolitische Zielsetzung der Regelung verfehlt", sagte Ball. Die Heizkostenverordnung solle zu einem sparsamen Umgang mit Energie motivieren.
Eine Mieterin aus Kelkheim in Hessen hatte sich vor Gericht gegen eine Heizkosten-Nachzahlung von 3000 Euro gewehrt. Der BGH verwies den Fall zurück an das Landgericht Frankfurt am Main. Dort muss die Vermieterin eine korrekte Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch vorlegen. Notfalls müsse der Verbrauch für den konkreten Zeitraum geschätzt werden, sagte der Vorsitzende Richter. "Die Energieunternehmen sind in der Lage, eine solche Abgrenzung vorzunehmen."

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Auch eine pauschale Kürzung der Summe um 15 Prozent könne den Mangel bei der Abrechnung nicht beseitigen, entschied der BGH. Die Richter der Vorinstanz hatten noch versucht, die Abrechnung auf diesem Weg zu retten. Bei den Kosten für Wasser und Abwasserentsorgung ist eine Berechnung anhand der Vorauszahlungen hingegen weiter rechtens. Dort gebe es keine spezielle Regelung entsprechend der Heizkostenverordnung, erklärte der Vorsitzende Richter.
Der Deutsche Mieterbund sieht die Position der Mieter in Deutschland durch die Karlsruher Entscheidung gestärkt. Das Urteil "ist richtig und gerecht", sagte Verbandssprecher Ulrich Ropertz. "Der Mieter hat Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung", betonte Ropertz und fügte hinzu: "Das wiederum bedeutet, der Vermieter muss die Kosten abrechnen, die ihm tatsächlich während der Abrechnungsperiode entstehen. Und das sind die Kosten der tatsächlich ins Haus gelieferten Energie." Millionen von Mietern sind laut Mieterbund von dem Urteil betroffen.
Der Bundesverband Deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) bemängelte dagegen, dass Nebenkostenabrechnungen nun komplizierter würden. Es sei notwendig, nun die Vorschriften zu den Nebenkostenabrechnungen für Vermieter und Mieter zu vereinfachen und interessengerecht zu gestalten, verlangte der Verband.
Quelle: dapd , dpa , t-online.de
Griseldis schrieb:
am 1. Februar 2012 um 16:08:16
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viel Aufregung um nichts
Leider ist die Schlagzeile (nach unguter Medien-Art) irreführend, denn es geht im BGH-Urteil überhaupt nicht um
Heizkosten-Pauschalen. Das ist etwas völlig anderes.
Erschreckend ist, daß wohl 90 % der Kommentatoren nicht verstanden haben worum es in dem Urteil geht (viele davon sind Vermieter), aber munter
hier schreiben. Manchem möchte man fast wünschen, daß er sein wärmendes Feuer mit selbst gesammeltem Holz in einer Steinzeithöhle entfachen möge, dann entfallen alle diese Probleme.
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Bine schrieb:
am 1. Februar 2012 um 15:27:40
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Verbrauchsabhängige Heizkosten
Leider gibt es auch Ausnahmen bei denen die Heizkosten
anders umgelegt werden dürfen, wie in meinem Fall
Ich
bewohne eine Einliegerwohnung und die Heizkosten
werden nach Quadratmeter umgelegt. Das ist ungerecht,
aber das war mir beim Einzug leider nicht so bewusst.
Egal wie mein Heizverhalten ist, auch bei nur sehr wenig heizen
muss ich immer eine hohe Summe an Heizkosten zahlen.
Dazu kommt noch das es sich um eine alte Heizungsanlage handelt,
die immer mal wieder ausfällt.
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Mieter schrieb:
am 1. Februar 2012 um 15:20:22
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Heizko. nach Verbrauch
@Renzo
Der Hinweis auf die Ausbaumaßnahme im Dachgeschoß und Kosten der Mieter.
Das ist ein Fall für den
Mieterschutz oder die mangelhafte Isolation sollte mal von der öffentlichen Baubeschwerdestelle untersucht werden. In diesem Fall hätten die Mieter Mietreduzierung anmahnen können ! Hilfreich ist ,ein Protokoll über längeren Zeitraum zu erstellen.ZB auch Messungen 1 mtr über dem Boden ca.21 Celsius, schlechtschließende Fenster und und u
Warum sollen die anderen Mieter den Baumisstand bezahlen
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Die 58-jährige Gina Rinehart ist Bergbau-Unternehmerin. zum Video