02.03.2010, 15:25 Uhr | Thomas Münster, FTD
Insolvenzverwalter müssen für ihre Fehler haften. (Foto: Imago)
Allein unter Gläubigern: Insolvenzverwalter haften, wenn sie bei der Rettung oder Abwicklung eines Unternehmens Fehler begehen. FTD.de zeigt die Gefahren.
Wie Abenteurer stellt man sich Insolvenzverwalter gemeinhin nicht vor. Horst Piepenburg aber wählt dieses Bild, wenn er über seinen Beruf spricht: "Wir gehen in Betriebe, die wir nicht kennen. Das ist erst mal wie eine Art Dschungel", sagt der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht beim Deutschen Anwaltverein. Im Dickicht aus unbekannten Bilanzen und strengen Gesetzen muss der Insolvenzverwalter schnelle Entscheidungen treffen - skeptisch beäugt von den Gläubigern. Und bei jedem Schritt lauern Gefahren: Er haftet persönlich, wenn ihm ein Fehler unterläuft. Den Insolvenzverwalter von Quelle, Klaus Hubert Görg, haben Gläubiger sogar strafrechtlich angezeigt.
Gerade durch solche Fälle rücken Insolvenzverwalter immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit - und der Gläubiger. 2009 haben Sozialversicherungsträger und Finanzverwaltungen die Gläubigerschutzvereinigung Deutschland (GSV) gegründet. Seit Juni 2009 bietet der Internationale Verein für Kreditschutz und Insolvenzrecht, KSI Deutschland, Gläubigern Vertretung und Unterstützung an. Der Verein ist ein Import aus Österreich, im Nachbarland gehören Gläubigerorganisationen zum Insolvenzalltag. Ziel der Verbände ist die effektive Vertretung der Gläubiger in der Insolvenz. Wenn etwas schiefläuft, ermöglichen sie auch die professionalisierte Durchsetzung von Schadensersatz.
Diese Entwicklungen machen aus der bislang eher theoretischen Haftung des Insolvenzverwalters reale Gefahren. Er haftet für jede schuldhafte Pflichtverletzung, und das Feld dafür ist groß. Zunächst muss er grundsätzlich entscheiden, ob er das marode Unternehmen saniert oder dichtmacht. Es kann passieren, dass er eine lebensfähige Firma schließt - oder ein unrettbares Unternehmen am Geldtropf lässt. Dass er nicht alle Möglichkeiten konsequent nutzt, die Insolvenzmasse aufzupäppeln, oder Vermögen unter Wert verscherbelt.
Die größten Fallen tun sich auf, wenn der marode Betrieb fortgeführt wird, sagt Julia Meyer, Anwältin bei Field Fisher Waterhouse in Hamburg. Dann muss der Verwalter Mitarbeiter weiter beschäftigen, Mietverträge laufen lassen, Bestellungen aufgeben. Daraus ergeben sich neue Verpflichtungen, die sogenannten Masseverbindlichkeiten. Das sind alle Forderungen, die aus der Tätigkeit des Insolvenzverwalters resultieren, sowie die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst. Erst wenn die beglichen sind, sind die Insolvenzforderungen an der Reihe. Der Insolvenzverwalter ist verantwortlich dafür, dass die Masse sowie die eingehenden Zahlungen genug hergeben.
Das bedeutet Dauerstress. Der Verwalter braucht eine Liquiditätsplanung. Die muss er vor jeder Bestellung überprüfen und aktualisieren, verlangt der Bundesgerichtshof (Az.: IX ZR 48/03). Er darf keinen Gläubiger bevorzugen. Das heißt: Er muss bei jeder Zahlung prüfen, ob andere vorrangig zu behandeln sind und ob noch genug für alle Gleichrangigen da ist. Wenn nicht, darf er jede Forderung nur anteilig begleichen, sagt das Bundesarbeitsgericht (Az.: 6 AZR 562/06).
Geht die Sanierung schief, muss der Verwalter Masseunzulänglichkeit anzeigen - die sogenannte Insolvenz in der Insolvenz. Die macht Arbeitnehmer, Vermieter und Lieferanten des Unternehmens zu "Altmassegläubigern". Ihre Rechnungen werden erst nach denen der "Neumassegläubiger" beglichen, also nach allen anderen, die nach der erneuten Insolvenz eine Forderung erworben haben. Der Verwalter muss den Altmassegläubigern den Ausfall allerdings ersetzen - es sei denn, sagt das Gesetz, er konnte bei Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen, dass das Geld in der Insolvenzmasse nicht ausreichen würde. Hat er sein Vorgehen durch eine saubere Liquiditätsplanung abgesichert, ist er also aus dem Schneider.
Schlecht sieht es aus, wenn der Liquiditätsplan schlampig war oder von deutlich unrealistischen Annahmen ausging. Wenn der Verwalter etwa nicht berücksichtigte, dass Umsätze und Auftragseingang in der Insolvenz erst mal zurückgehen, sagt Piepenburg. Hatte er nicht einmal einen Liquiditätsplan aufgestellt, haftet er allemal - nicht mal seine Haftpflichtversicherung muss ihm unter die Arme greifen (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 12 U 227/04). Diesen Gefahren gehen viele Insolvenzverwalter aus dem Weg, indem sie das Unternehmen sofort dichtmachen. "Das ist für sie jedenfalls weniger riskant", sagt Horst Piepenburg. Und zu begründen sei dieser Schritt leicht. "Schließlich zeigt die Insolvenz, dass der Betrieb keine Perle ist." Das Gesetz verlange zwar eigentlich, zunächst zu prüfen, wie sich der Betrieb fortführen lasse. Doch das, sagt Piepenburg, "wird zu wenig eingefordert".
Thomas Münster, FTD
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