25.10.2011, 07:29 Uhr | dpa-tmn
Die finanziellen Pflichten eines Mieters sind eigentlich recht überschaubar: Zu Beginn des Mietverhältnisses wird die Kaution fällig - auf Wunsch in Raten. Und dann natürlich die regelmäßige pünktliche Zahlung der Miete - das Geld muss spätestens am dritten Werktag des jeweiligen Monats auf dem Konto des Vermieters eingehen. Wenn Mieter mit einer dieser Pflichten Probleme haben, droht ihnen die fristlose Kündigung, wie zwei Gerichtsurteile zeigen.
Im ersten Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz darüber zu entscheiden, was mit einem Mieter geschieht, der keine Kaution bezahlt hat. Der Vermieter hatte den Vertrag deswegen fristlos gekündigt, und das wäre auch beinahe in Ordnung gegangen. Nur leider hatte er zu lange gewartet und die Kündigung erst nach zehn Monaten ausgesprochen.
Die Richter urteilten: Eine fristlose Kündigung sei nur zulässig, wenn es einem Vermieter nach einem Vorfall nicht zugemutet werden könne, den Mietvertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Da der Vermieter aber bereits zehn Monate gewartet hatte, könne er nur ordentlich kündigen (Az.: 2 U 793/10).
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Im zweiten Fall hatte ein Mieter seine Miete regelmäßig unpünktlich gezahlt. Damit handelte er sich zu Recht eine fristlose Kündigung ein, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied (Az.: VIII ZR 91/10). In diesem Fall ist das Vertrauensverhältnis des Vermieters zu seinem Mieter grundlegend gestört, sodass er nicht die normale Kündigungsfrist abwarten muss.
Der Mieter hatte trotz mehrfacher Abmahnung die Miete immer wieder unpünktlich gezahlt, beispielsweise erst zur Monatsmitte. Mit den Abmahnungen habe der Vermieter dem Mieter immer wieder Gelegenheit gegeben, das gestörte Vertrauen wiederherzustellen. Diese Gelegenheit habe der Mieter nicht genutzt. Der BGH wertete dies als "gravierende Pflichtverletzung".
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Quelle: dpa-tmn , t-online.de
kiara schrieb:
am 4. Mai 2012 um 09:26:12
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@Karola
einerseit hat Karola recht, dass die Miete rechtlich erst am letzten Tag d. M. fällig wird, aber man unterschreibt Verträge, dort
wird der Mietzins meist am 3. Werktag fällig. Verträge schreibt man, dass man sich verträgt.
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Nico schrieb:
am 29. Oktober 2011 um 17:28:37
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This !
Im endeffekt ist der Vermieter immer der blöde wenn die leute nicht zahlen und sich nicht melden oder kontakt aufnehmen steigen die
eigegen kosten und im schlimmsten falle darf der vermieter noch eine Zwangsräumung einleiten die dann gut und gerne mal 4-7 tsd. euro kostet.
Tolle rechtslage....
Man bekommt das Geld vom Mieter wieder nach gericht aber wenn da auch nix oder nix mehr zu holen ist .....
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Holger schrieb:
am 28. Oktober 2011 um 13:32:35
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@blindes Huhn13:59:26
Der BGH begründet die rechtmäßig fristlose Kündigung mit dem Vertrauensverlust, der durch das Verhalten des Mieters
entstanden ist. Wenn der Mieter wegen einer solchen wie von Ihnen beschriebenen Situation den Vermieter um einen Aufschub bittet bzw. um eine Verlängerung der Zahlungsfrist bzw. eine Umstellung der Mietfälligkeit vom 1. auf den 15. des Monats, wäre dieses Vertrauensverhältnis jedenfalls nicht gestört.
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