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Kfz-Versicherung: Haftung bei grober Fahrlässigkeit

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Haftung bei grober Fahrlässigkeit

11.10.2011, 18:00 Uhr | dpa

Wer bei Mietwagen fahrlässig handelt, muss oft einen Teil des Schadens tragen (Quelle: imago)

Wer bei Mietwagen fahrlässig handelt, muss oft einen Teil des Schadens tragen (Quelle: imago)

Wer grob fahrlässig handelt, weil er etwa betrunken Auto fährt, riskiert seinen Versicherungsschutz. Wird etwa mit einem Mietwagen ein Unfall verursacht, muss der Fahrer unter Umständen einen Teil des Schadens zahlen, auch wenn der Vermieter unwirksame Vertragsbedingungen verwendet hat. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Eine Klausel, wonach der Mieter bei grober Fahrlässigkeit den ganzen Schaden selbst zahlen muss, sei allerdings unwirksam, entschieden die Richter (Az. VI ZR 46/10).

Mietwagen krachte gegen einen Baum

Im konkreten Fall hatte ein betrunkener Autofahrer einen Mietwagen gegen einen Baum gefahren und einen Totalschaden verursacht. In den Vertragsbedingungen war die Selbstbeteiligung bei Schäden grundsätzlich auf 770 Euro begrenzt. Das sollte aber nicht gelten, wenn der Schaden grob fahrlässig verursacht wurde. In diesen Fällen sollte laut Vertrag der Mieter den ganzen Schaden tragen.

Diese pauschale Regelung sei nicht wirksam, entschied der BGH. Der Fahrer müsse sich aber entsprechend seinem Verschulden an den Kosten beteiligen, entschieden die Richter und verwiesen den Fall zurück an das Oberlandesgericht (OLG) Köln. In der Vorinstanz hatte das OLG noch entschieden, der Fahrer müsse nur die 770 Euro Selbstbeteiligung bezahlen, da die Klausel über die grobe Fahrlässigkeit unwirksam sei.

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Quelle: dpa

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