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Krankfeiern mit Ansage: Gericht kippt Kündigung

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Krankmeldung mit Ansage: Gericht kippt Kündigung

23.05.2011, 11:46 Uhr | dpa / t-online.de/business

Krankfeiern mit Ansage ist nicht immer ein Kündigungsgrund. (Foto: imago)

Krankfeiern mit Ansage ist nicht immer ein Kündigungsgrund. (Foto: imago)

Wer dem Chef bei Streitigkeiten die Krankmeldung ankündigt, muss normalerweise mit Ärger rechnen. Allerdings nicht immer: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hat jetzt entschieden, dass die Drohung eines Mitarbeiters, er werde sich krankschreiben lassen, nicht immer eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Wir erläutern Ihnen den Fall.

Kraftfahrer wehrt sich gegen Rauswurf

Die Mainzer Richter erklärten: Wenn der Mitarbeiter tatsächlich krank sei, aber dennoch zur Arbeit erscheine, dürfe er im Streit durchaus ankündigen, er werde einen Arzt aufsuchen und sich krankschreiben lassen. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Lastwagenfahrers gegen seine fristlose Kündigung statt (Az.: 10 Sa 308/10).

Arbeitsunfähig nach wortgewaltigem Streit

Der 53-Jährige, seit immerhin zwölf Jahren im Unternehmen beschäftigt, hatte sich darüber geärgert, dass er nicht Feierabend machen durfte, sondern eine weitere Fahrt übernehmen sollte. Im Streit erklärte er unter anderem, er werde jetzt einen Arzt aufsuchen und sich krankschreiben lassen. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos: Der Fahrer habe die Arbeit verweigert sowie eine Erkrankung angekündigt. Zur weisungsbefugten Ehefrau des Unternehmers habe der Mann gesagt: „Ich mache die ganze Scheiße nicht mehr mit, ich gehe jetzt zum Arzt und lasse mich krankschreiben. Vor drei Wochen habe ich mir bei der Arbeit den Fuß verletzt.“

Der Fahrer wehrte sich zunächst vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen gegen den Rauswurf. Er erklärte, eine Wunde am Zeh habe sich entzündet gehabt, daher habe er sich zu einem Arzt begeben. Der habe die Wunde sofort chirurgisch behandelt. Aus medizinischer Sicht sei die Behandlung dringend erforderlich gewesen. Der 53-Jährige war daraufhin unstreitig arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Arbeitsgericht gibt Klage statt

Die Arbeitsrichter gaben dem Entlassenen recht (Az.: 3 Ca 725/09): Der Mitarbeiter sei im Zeitpunkt der Kündigung wegen einer Verletzung am Fuß und eines operativen Eingriffs arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er habe seine Arbeitspflicht deshalb nicht verletzt. Die Kündigung sei außerdem unverhältnismäßig, weil das Arbeitsverhältnis bereits seit Januar 1999 bestanden habe.

Das LAG sah für die fristlose Kündigung ebenfalls keine rechtliche Grundlage. Zwar sei die Drohung eines gesunden Mitarbeiters mit einer Krankmeldung, falls der Arbeitgeber einem Anliegen nicht nachkommt, grundsätzlich ein wichtiger Kündigungsgrund. Im konkreten Fall liege aber weder eine vorgetäuschte Krankheit noch eine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Da der Kläger tatsächlich an einer Fußverletzung litt und trotzdem gearbeitet habe, sei die Rechtslage anders. In diesem Fall sei er nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen.

"Krankfeiern mit Ansage" kann durchaus Job kosten

Dass "Krankfeiern mit Ansage" durchaus zu einer fristlosen Entlassung führen, geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (Az: 2 AZR 251/07). Das gilt zum Beispiel, wenn Mitarbeiter dem Chef drohen, krank zu fehlen, falls er ihnen einen Urlaubstag nicht genehmigt.

Im dem Fall war einem Behördenmitarbeiter ein freier Tag nicht genehmigt worden. Daraufhin soll er gedroht haben: "Wenn ich nicht frei kriege, bin ich krank." Als der Mann daraufhin ein Attest vom Arzt vorlegte, kündigte ihm der Chef fristlos.

Generell rechtfertige eine solche Drohung den Rauswurf, befand das Gericht. Denn der Arbeitnehmer verletze seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme und Leistungstreue, wenn er das Fehlen im Job wegen einer vermeintlichen Krankheit als Druckmittel einsetzt. Eine solche Pflichtverletzung stelle einen Vertrauensbruch dar, durch den auch eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung zulässig ist.


Quelle: dpa

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