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Krankgeschrieben zuhause: Darf der Chef Mitarbeitern hinterher schnüffeln?

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Kranke Mitarbeiter: Darf der Chef spionieren?

22.12.2009, 10:46 Uhr | t-online.de/business

Wer eine Krankheit nur vortäuscht, sollte sich lieber nicht vom Chef dabei erwischen lassen. (Foto: Imago)

Wer eine Krankheit nur vortäuscht, sollte sich lieber nicht vom Chef dabei erwischen lassen. (Foto: Imago)

Hin und wieder einen Tag im Job blaumachen - ein Kavaliersdelikt? Keinesfalls: Wer eine Krankheit vortäuscht und dabei erwischt wird, muss mit der Kündigung rechnen. Zu welchen Maßnahmen aber dürfen Arbeitgeber greifen, wenn sie an einer Krankmeldung zweifeln? Wir erklären die aktuelle Regelung und welche Spitzeleien den Chefs erlaubt sind.

Häufige Fehlzeiten nach Kündigung

Kein Verständnis zeigte das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt (LAG) etwa für einen Schweißer, der seit rund 20 Jahren in dem Unternehmen beschäftigt war, als ihm betriebsbedingt gekündigt wurde (Az. 6 Sa 1593/08). Als sich der Mann dann immer öfter krankmeldete, kamen dem Chef Zweifel. Er schaltete einen Detektiv ein, um den Mitarbeiter zu überprüfen.

Detektiv enttarnt Schwindler

Der Privatermittler rief nach Angaben des Rechtsportals kostenlose-urteile.de unter dem Vorwand bei dem Krankgeschriebenen an, er benötige jemanden für anstrengende Innenausbautätigkeiten. Nach Angaben des Arbeitgebers erklärte der Mitarbeiter dem Detektiv, er habe mit den Arbeiten kein Problem und fragte nach der Bezahlung. Dem Detektiv gegenüber gab er an, zurzeit arbeitsunfähig zu sein und deshalb sofort zur Verfügung zu stehen. Ohne darum gebeten worden zu sein, habe er dem Anrufer seine private Handynummer gegeben.

Mitarbeiter streitet Zusage ab

Der Mitarbeiter wandte den Fachautoren zufolge ein, er habe den Detektiv in dem Gespräch lediglich darauf hingewiesen, dass er ihm nicht helfen könne. Er sei seit über 20 Jahren im Metallbau tätig, daher seien die geforderten Arbeiten für ihn fremd. Er habe dem Detektiv jedoch angeboten, seinen Bruder beziehungsweise andere Kollegen zu fragen. Aus diesem Grund habe er ihm seine Handynummer gegeben.

Kündigung auch ohne Abmahnung zulässig

Die Frankfurter Landesarbeitsrichter konnte der Gekündigte nicht überzeugen. Sie bestätigten in zweiter Instanz die vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Entlassung. Nachdem der Detektiv als Zeuge gehört worden war, stand für das Gericht laut kostenlose-urteile.de fest, dass der Mitarbeiter diesem seine Arbeitsleistung für schwere körperliche Arbeiten im Innenausbau angeboten habe. Damit habe er die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht, und das rechtfertige auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung. Der scheinbar Erkrankte habe dem Arbeitgeber schließlich seine Arbeitsleistung vorenthalten. Auch erschüttere schon die angekündigte Arbeitsbereitschaft während einer Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsunfähigkeitsattest.

Blaumacher müssen Detektivkosten erstatten

Die ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit gebe zwar erst einmal einen wichtigen Anschein dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliegt, erklären die Experten des Bonner Verlags für die Deutsche Wirtschaft. Die Bespitzelung krankgemeldeter Mitarbeiter, die vermutlich nicht wirklich arbeitsunfähig sind, ist aber durchaus zulässig. Hat ein Arbeitgeber zum Beispiel den begründeten Verdacht, dass ein Angestellter eine Krankheit nur vortäuscht, in Wirklichkeit aber an anderer Stelle arbeitet, kann es demnach gerechtfertigt sein, eine Detektei zu beauftragen. Nach einem urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz müssen entlarvte Blaumacher dem Chef sogar die Kosten für den Detektiv erstatten (Az.: 7 Sa 197/08).

Überwachungsausgaben "schuldhaft veranlasst"

Die Mainzer Richter verurteilten einen Brief- und Zeitungszusteller, Detektivkosten von rund 2500 Euro zu übernehmen. Der Mitarbeiter hatte sich krankgemeldet, woraufhin der Arbeitgeber dessen Frau als Vertreterin beschäftigte. Mit Hilfe eines Detektivs kam allerdings heraus, dass der Mann seiner Frau bei der Arbeit behilflich war. Vor diesem Hintergrund befanden die Mainzer Richter, dass der Angestellte die Überwachungskosten "schuldhaft veranlasst" habe. Denn entweder habe er seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht oder seine Genesung verzögert und gefährdet.

Schadenersatz für Schnüffelei

Gegen solche Schnüffelei des Chefs oder eines Detektivs kann der Arbeitnehmer sich nicht wehren, solange dieser nicht in seine Privatsphäre eindringt, sich etwa Zutritt zur Wohnung verschafft, erläuterte Marc Hessling, Anwalt für Arbeitsrecht aus Mühlheim an der Ruhr, im Interview mit derwesten.de. Versuche der Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragter Detektiv das doch, habe der Mitarbeiter jedoch einen Unterlassungsanspruch und gegebenenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Kontrolle durch den Medizinischen Dienst

Um Blaumacher zu entlarven, müssen Chefs allerdings nicht gleich einen Detektiv engagieren. Der Rat der Experten des Verlags für die Deutsche Wirtschaft: Arbeitgeber, die Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Krankmeldung haben, können die Krankenkasse einschalten. Die veranlasst gegebenenfalls eine Vorladung zur Kontrolluntersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK). Alle Informationen über die Krankheit unterliegen aber der ärztlichen Schweigepflicht und dürfen nicht an den Arbeitgeber weitergegeben werden. Einer solchen Bitte kommen die Krankenkassen laut Arbeitsrechtler Hessling allerdings in der Regel nur nach, wenn ernste Zweifel an der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit bestehen.

Keine Prüfung durch den Betriebsarzt

Nicht zulässig sei, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes durch den Betriebsarzt prüfen zu lassen, warnt Hessling im Gespräch mit derwesten.de. Betriebsärzte hätten lediglich arbeitsmedizinische Untersuchungen vorzunehmen und die Arbeitgeber in Sicherheitsfragen zu beraten, aber nicht die Diagnosen niedergelassener Ärzte zu überprüfen. "Außerdem sind die Betriebsärzte auch gegenüber dem Arbeitgeber an ihre ärztliche Schweigepflicht gebunden. Es gibt keine Verpflichtung, behandelnde Ärzte oder Betriebsärzte gegenüber dem Arbeitgeber von der Schweigepflicht zu befreien", erklärte der Jurist.

Rückwirkende Bescheinigung macht verdächtig

Wann aber haben Chefs überhaupt Grund, einen Blaumacher in den eigenen Reihen zu vermuten? Verdacht schöpfen sollten Arbeitgeber laut der Experten des Verlags für die Deutsche Wirtschaft in Bonn beispielsweise, wenn die Arbeitsunfähigkeit erst rückwirkend bescheinigt wurde oder auf einer Folgebescheinigung dasselbe Datum steht wie auf der Erstbescheinigung. Ein Hinweis kann auch sein, wenn in kurzer Zeit mehrere Bescheinigungen verschiedener Ärzte vorgelegt werden, auf denen jeweils "Ersterkrankung" angekreuzt ist.

Keine Nebenbeschäftigung während Arbeitsunfähigkeit

Auch wer sich besonders oft zu Beginn oder zum Ende der Arbeitswoche krank meldet, könnte dem Fachverlag zufolge zu den Blaumachern gehören. Kranke Mitarbeiter, die jedoch weiter eine Nebenbeschäftigung ausüben, machen es dem Chef leicht, ihnen auf die Spur zu kommen. Auch Arbeitnehmer, die für die Firma krankheitsbedingt ausfallen, diese Zeit aber etwa bei für beschwerliche Renovierungsarbeiten ihrer Wohnung nutzen, sind leicht durchschaubar.

Fehlen nach Konflikten erregt Misstrauen

Verdächtig machen sich zudem Mitarbeiter, die sich genau für die Zeit krankmelden, für die der Chef keinen Urlaub genehmigt hat, so die Fachleute des Verlags. Auch Angestellte, die nach innerbetrieblichen Konflikten oder gar einer Abmahnung fehlen, dürften das Misstrauen des Arbeitgebers erregen. Das Gleiche gelte, wenn Ehepartner mehrfach gemeinsam während des Urlaubs erkranken und zum selben Zeitpunkt wieder arbeitsfähig sind.


t-online.de/business  

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