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Kündigung: Betriebsverlagerung ins Ausland - Jobs weg?

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Arbeitsrecht: Betriebsverlagerung ins Ausland - Jobs weg?

01.06.2011, 10:28 Uhr | AFP

Wird die Firma ins Ausland verkauft, ist das kein Grund, der Belegschaft zu kündigen. (Foto: imago)

Wird die Firma ins Ausland verkauft, ist das kein Grund, der Belegschaft zu kündigen. (Foto: imago)

Die Firma zieht um - und was passiert mit den Mitarbeitern? Deren gesetzlicher Kündigungsschutz gilt beim Verkauf eines Betriebs auch, wenn die Arbeitsplätze ins Ausland verlagert werden. Der Arbeitgeber kann in dem Fall nicht einfach wegen einer "Betriebsstilllegung" kündigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden (Az.: 8 AZR 37/10). Wir erläutern Ihnen das Urteil der höchsten deutschen Arbeitsrichter.

Produktion in die Schweiz verlagert

Den Rauswurf müssen die Mitarbeiter des Unternehmens also nicht fürchten. Welche Folgen das aber für die weitere Abwicklung des Standortwechsels hat, ließ das BAG offen. Im Streitfall hatte ein internationaler Konzern mit Sitz in Bochum einen Betriebsteil in Südbaden geschlossen und die Produktion 60 Kilometer entfernt in der Schweiz fortgeführt.

BAG: Entlassungen sind unwirksam

Die Arbeitnehmer in Deutschland wurden entlassen, bekamen aber ein Angebot zur Weiterarbeit für weniger Lohn in der Schweiz. Doch die Entlassungen seien unwirksam, urteilte das BAG. Das Unternehmen könne sich nicht auf den Kündigungsgrund einer Betriebsstilllegung berufen, da der Betriebsteil auf ein Schweizer Schwesterunternehmen übertragen worden sei. Trotz der grenzübergreifenden Verlagerung sei dies "ein nach deutschem Recht zu beurteilender Betriebsübergang", betonten die Erfurter Richter.

Nach den gesetzlichen Regeln für einen Betriebsübergang muss der Arbeitgeber der Belegschaft den Verkauf ankündigen. Die Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber widersprechen, müssen dann allerdings meist eine Kündigung hinnehmen. Ansonsten tritt der Erwerber in alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ein. Ob bei dem fraglichen Betriebsübergang die Rechte der Beschäftigten gegen den Firmenkäufer nach deutschem oder nach schweizerischem Recht zu beurteilen wären, hatte das BAG noch nicht zu entscheiden.


Quelle: AFP

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