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Kündigung: Bewirtungskosten falsch abgerechnet - Job weg

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Bewirtungskosten falsch abgerechnet: Job weg

09.07.2010, 15:08 Uhr | dpa / t-online.de/business

Achtung, Gesetzesänderung (Foto: Imago)

Achtung, Gesetzesänderung (Foto: Imago)

Auch wer viele Jahre in einem Betrieb arbeitet, ist nicht davor gefeit, vor die Firmentür gesetzt zu werden. Vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ging es jetzt um die fristlose Kündigung einer Bahnmitarbeiterin. Ihr wurde Betrug bei den Bewirtungskosten vorgeworfen. In der Verhandlung stand der Fall der Berliner Kassiererin "Emmely" Pate: Statt des Rauswurfs plädierten die Richter für Milde gegenüber der Frau - nach 40 Jahren im Betrieb.

Fall "Emmely" stand Pate

Für das Landesarbeitsgericht war der Einzelfall entscheidend: Die lange Betriebszugehörigkeit ohne Tadel waren gegen einen "nicht geringfügigen" Abrechnungsbetrug abzuwägen. Statt der fristlosen Kündigung schlugen die Richter einen Vergleich vor. Die entlassene Bahnmitarbeiterin solle nun - nach mehr als einem Jahr - wieder eingestellt werden, so die Richter (Az: 2 Sa 509/10). Für das eine Jahr nach der Kündigung erhielte sie keine Nachzahlung. Das Gericht bezog sich in der Begründung ausdrücklich auf das kürzliche Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Fall der Berliner Kassiererin "Emmely".

Richter orientieren sich an BAG-Entscheidung

Deren fristlose Kündigung hatte bundesweit Aufsehen erregt. Die höchsten Arbeitsrichter hätten darauf verwiesen, dass "eine einmalige Verfehlung" nicht in jedem Fall den "erworbenen Vertrauensbestand" nach der langen Betriebszugehörigkeit aufbrauche, so das Gericht.

250 statt 90 Euro abgerechnet

Der konkrete Fall: Die Mitarbeiterin der Bahn hatte die Bewirtungskosten für ihr 40-jähriges Dienstjubiläum falsch abgerechnet und ihren Arbeitgeber um 160 Euro betrogen. Nach den Vorschriften erstattete das Unternehmen nachgewiesene Kosten bis zu 250 Euro. Die Beschäftigte hatte aber von einem Caterer eine "Gefälligkeitsquittung" über 250 Euro erhalten, obwohl die Feier real nur 90 Euro kostete. Als das herauskam, kündigte die Bahn der Frau fristlos.

Betrug ist "strafrechtlich relevante grobe Pflichtwidrigkeit"

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes beging die Frau eine "strafrechtlich relevante grobe Pflichtwidrigkeit", so dass ein Kündigungsgrund "an sich" vorliege. Doch im Urteil zu "Emmely" habe das Erfurter Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung geändert und die konkrete Abwägung des Einzelfalls unter Berücksichtigung einer jahrzehntelangen Betriebszugehörigkeit ohne Beanstandungen gefordert.

"Emmely" sitzt wieder an der Kasse

"Emmely" hatte nach 31 Jahren ihre Stelle in einem Supermarkt verloren, weil sie zwei liegengebliebene Pfandmarken für 1,30 Euro eingelöst hatte. Sie klagte, ging durch mehrere Instanzen und siegte nach mehr als zwei Jahren schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht, das ihre fristlose Kündigung aufhob. Seit dem 22. Juni sitzt sie wieder an einer Kasse ihres Arbeitgebers.

"Kerntätigkeit" war nicht betroffen

Strafmildernd werteten die Berliner Richter auch zwei Unterschiede zu dem Fall der Berliner Kassiererin. Die Bahnmitarbeiterin habe ihren Betrug nicht bei ihrer "Kerntätigkeit" - wie "Emmely" an der Kasse - sondern "bei Gelegenheit" begangen. Zudem habe sie ihre Verfehlung sofort bei der ersten Anhörung durch ihren Arbeitgeber eingeräumt.

Richter sehen "erheblichen Unrechtswillen

"Zulasten der Beschäftigten merkten die Richter an, ihr Betrug sei "keine Geringfügigkeit". Das Besorgen einer "Gefälligkeitsquittung" deute auf "erheblichen Unrechtswillen" hin. Die Bahnmitarbeiterin und ihr Arbeitgeber müssen nun binnen vier Wochen entscheiden, ob sie den Vorschlag des Landesarbeitsgerichts annehmen. Andernfalls wird das Gericht eine Entscheidung treffen.


dpa / t-online.de/business  

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