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Kündigung: Entlassung wegen 59 Cent unwirksam

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Entlassung wegen 59 Cent unwirksam

31.03.2009, 12:34 Uhr | AP / t-online.de/business

Gekündigte Arbeitnehmer können sich vor Gericht wehren.  (Foto: Imago)

Gekündigte Arbeitnehmer können sich vor Gericht wehren. (Foto: Imago)

Erst kürzlich schlug ein Urteil des Berliner Landesarbeitsgericht hohe Wellen, das die fristlose Kündigung einer Kassiererin der Handelskette Kaiser's bestätigte. Der Mitarbeiterin wurde vorgeworfen, Leergutbons im Wert von 1,30 Euro unterschlagen zu haben. Das Arbeitsgericht Wuppertal bewertete jetzt einen ähnlichen Fall anders: Es erklärte die fristlose Kündigung einer Verkäuferin des Discounters Aldi Nord in Remscheid wegen 59 Cent für unwirksam und gab damit der Klage der Frau gegen ihre Entlassung statt.

Keine Schädigungsabsicht

Man sei nicht überzeugt, dass die Frau eine Schädigungsabsicht hatte, sagte Richterin Doris Budde-Haldenwang. Die Höhe des Betrages sei für die Entscheidung hingegen ohne Bedeutung gewesen. "Der Wert spielt keine Rolle", so Budde-Haldenwang.

Geld zunächst hinterlegt

Die seit 2001 bei Aldi Nord beschäftigte 48-jährige Klägerin hatte an einem Samstag nach Kassenschluss noch eine Packung Damenbinden benötigt und das Geld dafür nach Absprache mit einer Kollegin im Aufenthaltsraum der Filiale auf den Tisch gelegt. Am Montag lag es noch dort, als sie mit der Bezirksleiterin in den Raum kam. Die Angestellte berichtete, ihre Vorgesetzte habe gefragt, wem das Geld gehöre, und gesagt, sie wolle nicht, dass Geld dort liege. Daraufhin habe sie es wieder eingesteckt.

Mitarbeiterin lehnt fristgerechte Kündigung ab

Sie habe gewusst, dass es ihr gehöre, weil nur ihre Sachen dort gelegen hätten, erklärte die Frau vor Gericht. Doch sie habe sich in dem Moment nicht erinnert, wofür sie es dorthin gelegt hatte. "Mir ging es nicht gut. Und ich hatte noch so viele Dinge zu erledigen", sagte sie. Unter Tränen beschrieb die Verkäuferin den Stress am Tag des Vorfalls und beteuerte: "Ich habe nur daran gedacht, was ich jetzt noch alles machen muss." Sie habe nichts stehlen wollen. Eine gütliche Einigung auf eine fristgerechte Kündigung lehnte die Klägerin ab: "Ich arbeite gerne dort und möchte meinen Job behalten."

"Handlungsanleitung zum Nachmachen"

Die Arbeitgeberseite betonte, die Frau hätte an diesem Tag nicht arbeiten müssen. Jeder könne sich krankmelden, wenn es ihm schlecht gehe, sagte Rechtsanwalt Till Wegmann. Überdies sieht der Discounter schon das Mitnehmen der Waren als Verstoß, wenn das Geld nicht korrekt kassiert wird. Der Anwalt fügte hinzu, wenn man einen Vorfall wie den vorliegenden nur mit einer Abmahnung ahnde, schnitze man "die Handlungsanleitung zum Nachmachen". Jeder könne dann etwas mitnehmen, nicht sofort bezahlen, das Geld hinlegen und es später wieder einstecken.

48-Jährige will wieder arbeiten

Die Wuppertaler Richter entschieden anders. Zwar sei grundsätzlich auch wegen eines so geringen Betrages eine Kündigung möglich. Man nehme aber im vorliegenden Fall zugunsten der Frau an, dass sie ihren Arbeitgeber nicht schädigen wollte. "Ich sage es offen: Das ist keine 100:0-Entscheidung", betonte die Richterin. Die Verkäuferin kündigte nach dem Urteil an, schon am nächsten Tag wieder zur Arbeit gehen zu wollen. Sie müsse dies aber noch mit ihrem Anwalt besprechen. "Ich bin sehr erleichtert", erklärte sie.


Quelle: T-Online

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