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Kündigung: Finger weg vom Eigentum des Chefs

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Finger weg vom Eigentum des Chefs

27.07.2009, 11:22 Uhr | Tobias Schormann, dpa-tmn

Schon wer Brötchen aus der Firma nimmt, riskiert den Job.  (Foto: Marijan Murat dpa/lsw)

Schon wer Brötchen aus der Firma nimmt, riskiert den Job. (Foto: Marijan Murat dpa/lsw)

Übrige Lebensmittel oder alte Bürosachen aus dem Betrieb mitnehmen? Lieber nicht, denn wer solche Dinge ohne Erlaubnis einsteckt, dem droht eine fristlose Kündigung, sagt Arbeitsrechtler Jobst-Hubertus Bauer.

Sich nicht einfach bedienen

"Was zum Beispiel in einem Fischgeschäft am Ende des Tages mit dem nicht verkauften Fisch passiert, entscheidet der Arbeitgeber", so Bauer. Solange er die Reste nicht wegwerfe oder an seine Mitarbeiter verschenke, bleiben sie Eigentum des Betriebs. Und wer sich dann einfach bediene, begehe Diebstahl.

Brötchen-Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn

Ein derartiger Fall lag kürzlich dem Arbeitsgericht Heilbronn vor: Eine Frau war entlassen worden, weil sie drei Brötchen gestohlen haben soll. Sie arbeitete über 20 Jahre in der Küche eines Krankenhauses, als ihr Arbeitgeber bei der Kontrolle ihres Spinds die Brötchen entdeckte. Der Prozess endete mit einem Vergleich, bei dem die Kündigung aufrechterhalten wurde.

Wert der Ware ist nicht entscheidend

Auch solche Kleinigkeiten mitzunehmen, kann Bauer zufolge eine Entlassung rechtfertigen. Entscheidend sei nicht der Wert der Ware, sondern der Vertrauensverlust, erläuterte das Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein in Berlin. "Und wer drei Brötchen klaut, dem traut man auch zu, dass er vielleicht mal in die Betriebskasse greift."

"Diebstahl ist Diebstahl"

Es sei daher auch unerheblich, ob Mitarbeiter ein paar alte Brötchen oder einen neuwertigen Büro-Computer einstecken. "Hier gilt der Grundsatz: Diebstahl ist Diebstahl", erklärte Bauer. Mitarbeiter dürfen daher auch ausrangierte Bürostühle nicht einfach mitnehmen - selbst wenn sie ihnen wertlos erscheinen. Anders sehe die Sache erst aus, wenn der Stuhl bereits in der Mülltonne auf dem Hof des Betriebs liegt. "Dann könnte ihn ja genauso gut ein Landstreicher mitnehmen."

Dauer der Betriebszugehörigkeit spielt Rolle

Ob eine Kündigung in solchen Fällen zulässig ist, hänge aber von den Umständen ab, führte Bauer aus. Dabei spiele zum Beispiel die Betriebszugehörigkeit des Betroffenen eine Rolle. "Wer sich also 20 Jahre lang nichts zuschulden kommen lässt, kann wegen so einer Sache nicht so leicht gekündigt werden wie einer, der erst seit zwei Jahren dabei ist. Bei dem heißt es dann: Wehret den Anfängen."


Tobias Schormann, dpa-tmn  

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