05.11.2010, 11:00 Uhr | t-online.de/business / dpa
Finger weg von den Pommes aus der Firmenküche! (Foto: ddp)
Maultaschen-Kündigung, Fridadellen-Rauswurf - solche Bagatellkündigungen haben schon mehrfach für Aufsehen gesorgt. Seitdem ist bekannt: Wer sich am Essen des Chefs vergreift, riskiert den Job. Einen Mensa-Mitarbeiter der Ruhr-Universität Bochum hat das trotzdem nicht abgehalten, sich mit - noch dazu kalten - Pommes frites und Frikadellen seines Arbeitgebers zu stärken. Ein Grund, den Mann fristlos zu feuern, ist das aber nicht. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (AZ 8 Sa 711/10).
Der Fall klingt kurios: Seit 19 Jahren war der 51-Jährige bei der Campus-Gastronomie beschäftigt. Im Juli 2009 hatte er sich bei einem Gang durch die Küche Pommes frites und zwei Frikadellen genommen. Ein Vorgesetzter wies ihn darauf hin, dass das nicht erlaubt sei. Der Mann nahm sich dennoch zwei weitere Frikadellen und machte sich auf den Weg in den Pausenraum.
Auf die Anweisung des Vorgesetzten, er habe jetzt keine Pause, erwiderte der Mitarbeiter nur, dieser solle ihn in Ruhe lassen. Erst eine zweite Führungskraft konnte ihn zu einem Gespräch bewegen. Sein Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos. Der Vorwurf: Diebstahl beziehungsweise Diebstahlsverdacht. Gegen den Rauswurf zog der Entlassene vor das Arbeitsgericht Bochum - und gewann.
Die Bochumer Richter sahen sein Verhalten nicht als Diebstahl an, der das Vertrauensverhältnis zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber stören könnte. Für das Gericht war entscheidend, dass der Vorgesetzte bei dem Vorfall anwesend war und jederzeit hätte eingreifen können. Allein die Pflicht der Nichtbefolgung von Weisungen des Vorgesetzten mache den 58-Jährigen nicht zum Straftäter.
Das Landesarbeitsgericht Hamm sah das ähnlich und hat die Berufung der Campus-Gastronomie jetzt zurückgewiesen. Der Verzehr der Pommes frites und Frikadellen stelle keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung dar. Eine Rolle für die Entscheidung der Richter spielte insbesondere die langjährige Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters.
Aber auch die Weigerung des 58-Jährigen, ins Büro zu kommen, rechtfertige keine fristlose Kündigung. Zunächst hätte eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen, um dem Mann die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu überdenken.
Quelle: T-Online
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