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Kündigung: Loveparade-Opfer verliert Arbeitsstelle

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Krank wegen Panikattacken: Loveparade-Opfer verliert Job

06.04.2011, 08:56 Uhr | dpa / dapd / sia

Panikattacken können es unmöglich machen, einem Job nachzugehen. (Foto: imago)

Panikattacken können es unmöglich machen, einem Job nachzugehen. (Foto: imago)

Eine 27-jährige Frau aus dem nordrheinwestfälischen Kevelaer, die seit der Loveparade-Katastrophe arbeitsunfähig ist, hat ihren Arbeitsplatz jetzt verloren. Die Frau war gegen ihre Kündigung vor das Krefelder Arbeitsgericht gezogen. Bei einem Schlichtungstermin verständigten sich die Rechtsanwälte beider Seiten zusammen mit dem Gericht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 3700 Euro. Diesem Vorschlag müssen nun noch beide Parteien zustimmen.

Psychostörungen seit der Loveparade

Die 27-Jährige hatte seit 2007 als Sachbearbeiterin in der Qualitätskontrolle eines Pharmaunternehmens gearbeitet. Als es bei der Loveparade im Juli 2010 zu einer Massenpanik kam, stand die junge Frau in der Nähe der Treppe, an der mehrere Menschen zu Tode kamen. Sie blieb körperlich unversehrt, hat aber mit den psychischen Folgen des Unglücks zu kämpfen. Sie leidet ihrem Anwalt Christian Schick zufolge an Panikattacken sowie Konzentrations- und Schlafstörungen. Den Versuch, wieder arbeiten zu gehen, brach die Frau bereits nach einem Tag ab. Danach wurde sie stationär im Krankenhaus behandelt.

Im Februar kündigte das Unternehmen der Frau wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit zum 31. März dieses Jahres. Nach Angaben von Rechtsanwalt Karl-Rudolf Kuhn geht die Firma von einer langen Erkrankung mit ungünstiger Zukunftsprognose aus. "Es lagen keinerlei Auskünfte über den künftigen Zustand vor", sagte er. Von der Mutter der 27-Jährigen sei zudem eine Kontaktsperre verhängt worden, sodass eine betriebliche Eingliederungsmaßnahme nicht möglich gewesen sei.

Arbeitgeber geht von längerer Fehlzeit aus

Das Unternehmen hatte laut Kuhn erklärt, es gehe davon aus, längerfristig auf die Mitarbeiterin verzichten zu müssen. Deswegen solle ihre Stelle neu besetzt werden. Gegen die Kündigung hatte die Frau geklagt. Seit Anfang April absolviert sie eine von der Rentenversicherung bewilligte externe Wiedereingliederungsmaßnahme. "Diese zielt über einen längeren Zeitraum", erklärte Rechtsanwalt Schick. In etwa einem halben Jahr könne die 27-Jährige dann wieder arbeiten. Sie möchte ja nicht den Rest ihres Lebens in psychischer Behandlung sein", betonte Schick. Stattdessen habe sie den festen Willen, wieder ins Berufsleben einzusteigen.

Bei dem Unglück im Juli 2010 waren 21 Menschen ums Leben gekommen und mehr als 500 Menschen verletzt worden. Jürgen Hagemann vom Duisburger Opferverein "Massenpanik Selbsthilfe" kennt etwa zehn schwer traumatisierte Teilnehmer der Loveparade, die monatelang arbeitsunfähig waren und ihren Job oder Ausbildungsplatz verloren haben. Die Betroffenen hätten teilweise bis zu sechs Monate auf einen Therapieplatz warten müssen.

Sollte im Fall der Sachbearbeiterin eine der beiden Parteien dem Schlichtungsversuch nicht zustimmen, kommt es vor dem Arbeitsgericht zu einem Kammertermin. Dort wird dann unter dem Vorsitz eines Berufsrichters und zweier ehrenamtlicher Richter über den Fall verhandelt. Von Bedeutung könnte dann sein, dass die Klage der 27-Jährigen erst nach Ablauf einer dreiwöchigen Frist beim Gericht eingegangen ist. Anwalt Schick hat dies mit einem Fehler seiner Mitarbeiterin begründet.

Gesundheitsprognose ist entscheidend

Generell gilt: Fallen Mitarbeiter für längere Zeit wegen Krankheit im Job aus, ist das allein noch kein Grund für einen Rauswurf. Hohe Fehlzeiten wegen häufig wiederkehrender oder langanhaltender Krankheiten darf der Chef dann kündigen, wenn keine Aussicht auf Besserung besteht. Darauf weist die Rechtsanwaltskammer Celle hin.

Laut der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist entscheidend, wie sich der Gesundheitszustand des Betroffenen innerhalb der folgenden zwei Jahre voraussichtlich entwickeln wird (Az.: 2 AZR 431/98). Der Arbeitgeber muss außerdem nachweisen, dass die Erkrankung des Mitarbeiters die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt.

Vor dem Rauswurf müssen andere Möglichkeiten ausgeschöpft sein

Davon ist dem BAG zufolge bei einer dauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zwar auszugehen. Allerdings muss der Arbeitgeber demnach prüfen, ob es keine andere Möglichkeit als eine Kündigung gibt, um den Ausfall aufzufangen - etwa für den Übergang eine Aushilfe einzustellen.


Quelle: dpa

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