21.02.2011, 15:51 Uhr | Annett Gehler, dpa
Moslem verweigert Alkohol-Sortierung und klagt gegen seine Kündigung. (Foto: imago)
Burka in der Amtsstube, Kopftuch im Klassenzimmer, Gebetspausen während der Arbeit - nicht immer sind Glaube und Job miteinander vereinbar. Ob jemand aus religiösen Gründen die Arbeit verweigern kann, entscheidet jetzt das Bundesarbeitsgericht.
Er folgte seinem Gewissen und verlor seinen Job: Ein als Ladenhilfe in Schleswig-Holstein beschäftigter Moslem weigerte sich strikt, alkoholische Getränke in Verkaufsregale zu räumen. Sein Glaube, so begründete er, verbiete ihm jeglichen Umgang mit Alkohol. Der Mann sollte nach längerer Krankheit erneut im Getränkeverkauf arbeiten. Nach mehreren erfolglosen Aufforderungen setzte der Supermarkt den Mann schließlich im März 2008 vor die Tür. Seither klagt er gegen seinen Rauswurf. An diesem Donnerstag entscheidet das Bundesarbeitsgericht in Erfurt über die Kündigung.
"Der Zweite Senat muss prüfen, ob die Arbeitsverweigerung mit religiösen Gründen zu rechtfertigen ist", sagt Inken Gallner, Sprecherin des höchsten deutschen Arbeitsgerichts. Eine generelle Antwort darauf haben die Juristen allerdings nicht. Inwieweit Arbeitnehmer aus Glaubens- oder Gewissenskonflikten Anordnungen verweigern dürfen, hängt immer von den einzelnen Umständen ab. Das Landesarbeitsgericht Hamm (Nordrhein-Westfalen) entschied etwa im Jahr 2002, dass Moslems nicht ohne das Einverständnis ihres Arbeitgebers zusätzliche Gebetspausen einlegen dürfen.
Dennoch sind höchstrichterlich bislang nur wenige dieser Fälle entschieden worden. "Das sind keine Massenstreitigkeiten", sagt Gallner zu der geringen Zahl derartiger Verfahren. Für Aufsehen sorgen sie alle Mal. Zumeist geht es dabei um die Kleiderordnung.
Erst im vergangenen August erklärte das Bundesarbeitsgericht die Abmahnung einer Erzieherin aus Baden-Württemberg für rechtens, die im Kindergarten ihr Kopftuch nicht ablegen wollte (2 AZR 593/09). Im Dezember 2009 bestätigten die Bundesrichter die Kündigung einer Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen, die im Türkischunterricht mit Kopftuch vor ihre muslimischen Schüler trat (2 AZR 55/09). Dagegen sah das höchste deutsche Arbeitsgericht im Jahr 2002 bei einer muslimischen Verkäuferin aus Hessen keinen Kündigungsgrund darin, dass sie sich weigerte, während der Arbeit ihr Kopftuch abzulegen (2 AZR 472/01).
Für öffentliche Diskussionen sorgte zuletzt das Ansinnen einer Muslimin, voll verschleiert mit einer Burka in der Frankfurter Stadtverwaltung arbeiten zu wollen. Ihr Arbeitsverhältnis wurde inzwischen einvernehmlich beendet.
"Grundsätzlich ist der Arbeitsplatz kein religionsfreier Raum", betont der Arbeitsrechtler Gregor Thüsing von der Universität Bonn. Das dürfe aber nicht dazu führen, dass arbeitsvertragliche Pflichten nicht erfüllt werden. "Wie viele Zugeständnisse der Arbeitgeber jedoch machen muss, ist eine Abwägung im Einzelfall." Niemand sei gezwungen, gegen sein Gewissen zu handeln. "Die Frage ist dann immer, kann ich deswegen gekündigt werden, weil ich persönlich ungeeignet bin für die Tätigkeit und ist es dem Arbeitgeber zumutbar, diese Leistungen anderen zuzuweisen."
Quelle: dpa
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