28.06.2010, 09:27 Uhr | dpa / t-online.de/business
Private Daten herunterladen am Firmen-PC - das geht gar nicht. (Foto: dpa)
Wenn Mitarbeiter während der Arbeitszeit ihren privaten Vorlieben im Internet frönen, verstehen viele Chefs keinen Spaß - und präsentieren manchem Surfer die fristlose Kündigung. Ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt zeigt, dass der Arbeitgeber in dem Fall nicht einmal vorwarnen muss.
Die Entscheidung der Frankfurter Richter zeigt klar: Chefs können die private Nutzung dienstlicher Internet-Anschlüsse grundsätzlich verbieten und auf einen Verstoß gegen die Regelung mit einer fristlosen Kündigung reagieren. In diesem Sinne wies das Gericht die Kündigungsschutzklage eines Art Directors zurück, der in einer Werbeagentur beschäftigt war (AZ 7 Ca 5872/09).
Bei einer Überprüfung des Dienstcomputers des Mannes waren Hunderte von pornografischen Dateien entdeckt worden, die sich der Arbeitnehmer größtenteils während seiner Arbeitszeit heruntergeladen hatte. Mit diesem Vorwurf konfrontiert, rechtfertigte sich der Werber, er habe sich mit den Pornos bei der Ideensuche inspirieren lassen wollen.
Pornografie spiele in der Werbebranche schließlich eine Rolle, argumentierte der Gekündigte. Das Unternehmen hingegen wies auf das im Unternehmen geltende ausdrückliche Verbot hin, private Daten am Dienst-PC herunterzuladen. Der Mann hatte das Verbot dem Urteil zufolge mehr als viereinhalb Jahre in hartnäckiger und uneinsichtiger Weise missachtet. Die fristlose Kündigung sei deshalb auch ohne vorherige Abmahnung zulässig. Dem Arbeitsgericht zufolge will der Werber Berufung gegen das Urteil einlegen.
Zu einem ähnlichen Urteil kam bereits 2002 das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (3 Sa 726/01 B). In dem Fall hatte ein Mitarbeiter laut dem Portal www.onlinerechte-fuer-beschaeftigte.de pornografische Dateien aus dem Netz heruntergeladen und zudem eine Homepage mit erotischen Inhalten vom Arbeitsplatz aus ins Web gestellt. Die Betriebsvereinbarung der Firma schrieb ein ausdrückliches Verbot der privaten Internetnutzung fest. Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers rechtfertigte den Richtern zufolge eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
Dabei ist nicht unbedingt der Inhalt der heruntergeladenen Daten von Bedeutung. Das Arbeitsgericht Eisenach erklärte in diesem Sinne die Kündigung eines Außendienstmitarbeiters für zulässig, der die SIM-Karte des Arbeitgebers zum privaten Datendownload genutzt hatte. Die Karte gehörte zu einem Gerät, das dem Mann auf Dienstreise etwa den Zugriff auf Bestelllisten im heimischen Büro erlaubte. Sie ließ sich ausbauen und mit einem Computer verbinden. Auf diese Weise hatte der Mitarbeiter über Monate privat Dateien aus dem Internet geladen - welcher Art, blieb unklar. Er wurde dazu verurteilt, Schadenersatz in Höhe von mehr als 10.000 Euro an den ehemaligen Arbeitgeber zahlen.
Generell gilt: Wer ohne Erlaubnis des Chefs Betriebsmittel und Firmeneigentum nutzt, riskiert den Job. Der Arbeitgeber kann Angestellte, die unerlaubt privat das dienstliche Telefon oder Internet nutzen, fristlos entlassen, erläutert Kati Kunze, Fachanwältin in der Berliner Kanzlei Steinkühler. Dabei spiele es aber immer auch eine Rolle, ob der Arbeitgeber dies bisher generell oder in einem festgelegten Umfang gestattet oder zumindest geduldet hat.
dpa / t-online.de/business
Bitte füllen Sie alle Felder aus.

Sie sind der Meinung, dass dieser Kommentar anstößige Inhalte enthält.

Acht Flaschen 2007er San Martino plus Dekanter jetzt für nur 49,- € statt 78,10 €. von Hawesko
Testsieger-Patronen für Marken-
drucker im TÜV-geprüften Online-
Shop kaufen. mehr
24,6 cm Tablet-PC mit Android 4.0, 1 GHz Prozessor inkl. Ledertasche für nur 229,- €. bei euronics
Für einen klaren Durchblick: Lese-
brillen, Komplettbrillen u.v.m. zu top Preisen! bei optikplus.de