29.11.2010, 10:24 Uhr | t-online.de/business / dpa/tmn
Während der Arbeit mal eben zum Bankautomaten - das ist in Ordnung. (Foto: imago)
Während der Arbeitszeit schnell mal etwas Privates erledigen - das ist erlaubt. Wer etwa kurz seine Bank oder eine Toilette außerhalb der Arbeitsstelle aufsucht, dem darf der Chef nicht fristlos kündigen. In diesem Sinne hat sich jetzt das Arbeitsgericht Paderborn auf die Seite eines Bauhofmitarbeiters gestellt (Az.: 2 Ca 423/10).
Gegen seinen Rauswurf war ein 40-jähriger Mann vor das Paderborner Arbeitsgericht gezogen, der fast 22 Jahre bei einem städtischen Bauhof beschäftigt war. Sein Arbeitgeber hatte ihm im Februar 2010 fristgerecht gekündigt, weil er 15 Minuten auf einer Toilette außerhalb seines Arbeitsplatzes verbracht hatte. Im April folgte eine weitere Kündigung - diesmal fristlos. Der Vorwurf: Der Mitarbeiter habe während der Arbeitszeit eine Bank aufgesucht und dort private Dinge erledigt.
Der 40-Jährige wehrte sich gegen beide Entlassungen. Als Grund für den Toilettenbesuch außerhalb seines Arbeitsbereicht gab er an, während eines Außendienstes unter Verdauungsbeschwerden gelitten und daher die Toilette eines Bekannten aufgesucht zu haben. Er habe nur etwa eine Viertelstunde dort verbracht. Der Arbeitgeber hingegen behauptete, der Mann sei mindestens 30 Minuten abwesend gewesen.
Bezüglich der zweiten Kündigung erklärte der Gekündigte, ebenfalls während eines Außendienstes zunächst im Auto auf einen Kollegen gewartet und dann Kontoauszüge bei der Bank auf der gegenüberliegenden Straßenseite geholt zu haben. Das habe nur zwei bis drei Minuten gedauert. Der Arbeitgeber hatte in der Verhandlung angegeben, der Mitarbeiter sei erst nach zehn Minuten wieder aus der Bank gekommen.
Nach Auffassung des Gerichts aber stellte weder der Besuch der Bank noch der Toilettengang eine Pflichtverletzung dar, die als wichtiger Grund für eine Entlassung angesehen werden könnte. Die Richter betonten zwar, "das mehrmalige Erledigen privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit und die Nichtausführung von Arbeitsleistungen" stelle generell einen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. So ein Verhalten sei nicht nur eine Verletzung der Arbeitspflicht, sondern würde auch das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschädigen.
Im Falle des Bauhofmitarbeiters ließ das Gericht jedoch Milde walten: Das Aufsuchen einer Toilette - auch für längere Zeit - werteten die Richter jedoch nicht als schwere Pflichtverletzung, die eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich zöge. Berücksichtige den besonderen Kündigungsschutz des Mitarbeiters nach 22 Jahren im Betrieb, sei auch das zehnminütige Aufsuchen der Bank kein Grund, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Das Gericht erklärte dementsprechend beide Entlassungen als unwirksam.
t-online.de/business / dpa/tmn
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