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Kündigung: Schreiben dem Ehemann ausgehändigt - Rauswurf zugestellt

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Kündigung dem Ehemann ausgehändigt: Rauswurf zugestellt

10.06.2011, 11:03 Uhr | AFP / dpa / t-online.de/business, sia

Als "Empfangsbote des Arbeitnehmers" gilt vor dem Gesetz auch der Ehepartner. (Foto: imago)

Als "Empfangsbote des Arbeitnehmers" gilt vor dem Gesetz auch der Ehepartner. (Foto: imago)

Eheleute sind für die Justiz zuverlässige Boten für das Überbringen von Kündigungsschreiben. In dem Sinne hat zumindest das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden. Demnach ist der schriftliche Rauswurf in der Regel ordnungsgemäß zugestellt worden, wenn der Ehepartner ihn - auch an einem anderen Ort als der Wohnung - in Empfang nimmt (Az: 6 AZR 687/09). Wir erklären Ihnen die Details des Urteils.

Assistentin nach Streit entlassen

Geklagt hatte die Assistentin der Geschäftsleitung eines Unternehmens im Rheinland. Die 30-jährige Frau war dort seit 2003 beschäftigt und hatte nach einem Streit am 31. Januar 2008 ihren Arbeitsplatz verlassen. Der Arbeitgeber zog sofort die Konsequenz und kündigte der Mitarbeiterin noch am selben Tag mit vertragsgemäß einmonatiger Frist zum Ende Februar. Das Kündigungsschreiben übergab ein Bote dem Ehemann der Mitarbeiterin an dessen Arbeitsplatz in einem Baumarkt.

Damit war die Gekündigte nicht einverstanden und zog gegen den Rauswurf vor Gericht. Ihr Argument: Ihr Mann habe den Brief an seinem Arbeitsplatz liegenlassen und ihr erst am 1. Februar übergeben. Daher werde die Kündigung erst Ende März wirksam, sie habe die Kündigung ja erst im Februar erhalten. In erster Instanz gab das Arbeitsgericht Köln (AZ 3 Ca 1573/08) der Klage statt, die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln entschieden jedoch zugunsten des Arbeitgebers (AZ 2 Sa 210/09).

Mann ist "Machtbereich" der Frau

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter bestätigten die Entscheidung der zweiten Instanz. Für sie gilt eine Kündigung als zugestellt, wenn sie "in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt" und daher "unter gewöhnlichen Umständen" davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer den Inhalt zur Kenntnis nehmen kann.

Dabei sei eine Person, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und "aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten", als "Empfangsbote des Arbeitnehmers" anzusehen. Auf den Ehegatten treffe das in der Regel zu.

Wo Übergabe stattfindet, spielt keine Rolle

Entscheidend sei, dass "nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens noch am 31. Januar zu rechnen war". Das gelte auch, wenn die Kündigung dem "Empfangsboten" an einem anderen Ort als der Wohnung übergeben werde.

Im Streitfall habe der Arbeitgeber davon ausgehen dürfen, dass der Mann das Schreiben noch am selben Tag seiner Frau übergibt. Die Gekündigte erhielt dem Urteil gemäß nur noch ein Monatsgehalt statt zwei, bevor sie aus dem Unternehmen ausschied.


Quelle: AFP , dpa

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