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Kündigung wegen Bagatellvergehen: Welche Ausreden gar nicht ziehen

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Welche Ausreden gar nicht ziehen

25.05.2010, 10:13 Uhr | dpa, Tobias Schormann / t-online.de/business

Bagatellkündigung: Bei Unterschlagung schützen "dumme" Ausreden nicht vor Rauswurf. (Foto: Imago)

Bagatellkündigung: Bei Unterschlagung schützen "dumme" Ausreden nicht vor Rauswurf. (Foto: Imago)

Zwei Pfandbons, sechs Maultaschen, ein altes Kinderbett - auch wer im Job scheinbar wertlose Kleinigkeiten mopst, riskiert damit den Job. Die vom Büfett des Chefs geklaute Frikadelle rechtfertigt aber nicht automatisch eine Kündigung. Entscheidend ist auch, wie der Mitarbeiter, der bei einem Bagatellvergehen erwischt und entlassen wurde, sich verhält. Experten erläutern, welche Ausreden vor dem Arbeitsrichter auf keinen Fall ziehen.

"Das war doch nur eine Kleinigkeit"

Zwei Pfandbons im Wert von 1,30 Euro sind doch nicht der Rede wert, mag mancher denken. Wegen so einer Lappalie gibt es doch nicht die Kündigung, oder? Leider doch. "Es kommt in solchen Fällen nicht auf die Höhe des Schadens an", erklärt Arbeitsrechtler Jobst-Hubertus Bauer aus Stuttgart. Entscheidend sei der Vertrauensverlust, den so ein Diebstahl anrichtet. "Es ist daher grundsätzlich unerheblich, ob es um 50 Cent oder 500 Euro geht", so Bauer.

"Das wäre doch eh im Müll gelandet"

Selbst wenn das für übrig gebliebene Buletten oder alte Büromöbel stimmen sollte, sind sie noch lange nicht zu verschenken. Denn dabei handelt es sich immer noch um Eigentum des Betriebs, betont Rechtsanwalt Michael Eckert aus Heidelberg. Und was mit solchen Dingen passiert, bestimmt der Arbeitgeber. Selbst wenn ein kaputter Bürostuhl für den Sperrmüll vorgesehen ist und auf dem Hof steht, dürften Mitarbeiter ihn demnach nicht einfach mitnehmen, ohne den Arbeitgeber vorher um Erlaubnis zu fragen.

"Ich war das nicht"

Wer nach einer Bagatellkündigung fälschlicherweise seine Unschuld beteuert, reitet sich nur noch tiefer in den Schlamassel hinein. "Lügen macht den Vertrauensverlust noch schlimmer", sagt Eckert, der Vorstandsmitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist. Betroffene versuchen daher besser nicht, sich mit vorgeschobenen Ausflüchten herauszureden. Bessere Karten haben sie, wenn sie das Vergehen zugeben und sich umgehend entschuldigen. "Einem reuigen Sünder wird in derartigen Fällen eher vergeben", erläutert Bauer. Der Experte leitet die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.

"Der Meier war's"

Noch fataler sei es, Kollegen zu Unrecht zu beschuldigen, um den Verdacht von sich zu lenken, warnt Eckert. Denn damit machen ertappte Mitarbeiter sich womöglich noch der Verleumdung schuldig. Derartiges Verhalten ist zum Beispiel der Berliner Kassiererin "Emmely" zum Verhängnis geworden. Ihr war gekündigt worden, weil sie zwei Pfandbons im Wert von 1,30 Euro unterschlagen hatte. Die Richter warfen ihr vor, eine Kollegin zu Unrecht angeschwärzt zu haben, und sahen deshalb den Vertrauensverlust als besonders schwerwiegend an. In solchen Fällen gilt Bauer zufolge der Grundsatz: Ehrlich währt am längsten.

"Das machen die anderen doch auch"

Die Kollegen setzen sich auch gerne mal über ein Verbot vom Chef hinweg? Das hilft demjenigen leider nicht weiter, der dabei erwischt wird. Denn ein Unrecht werde nicht dadurch rechtmäßig, dass andere es ebenfalls begehen, gibt Eckert zu bedenken. Beschäftigte können sich daher nicht auf eine gängige Praxis im Betrieb berufen, die der Chef nicht abgesegnet hat oder zumindest duldet. Eine sogenannte betriebliche Übung entstehe erst, wenn der Arbeitgeber etwas "sehenden Auges" erlaubt, so Bauer.

Verstoß gegen Verbot vom Chef hat Konsequenzen

Das kam zum Beispiel im Fall einer Altenpflegerin zum Tragen, die ihren Job verloren hatte, weil sie sechs Maultaschen eingesteckt hatte. Vor Gericht wandte Sie ein, dass es im Betrieb gang und gäbe sei, übrig gebliebenes Essen zu verzehren. Die Richterin verwies aber darauf, dass dies der Frau und ihren Kollegen ausdrücklich untersagt worden war. Die Sache sei daher klar: Die Mitarbeiterin hätte wissen müssen, dass ein Verstoß Konsequenzen ernster Art nach sich ziehen kann.

"Ich wusste nicht, dass das verboten ist"

"Auch in solchen Fällen gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht", mahnt Eckert. Diese Ausrede sei vor allem dann kein Argument, wenn es darum geht, Dinge wie Klopapier oder ein Paket Kaffee aus der Firma mitzunehmen. "Das muss jedem klar sein, dass das ein Vergehen ist", sagt der Arbeitsrechtler. Ein Betrieb sei schließlich kein Selbstbedienungsladen.

Reue kann entlastend wirken

Ein Beispiel, dass Reue vor dem Arbeitsgericht entlastend wirken kann: Das Arbeitsgericht Reutlingen erklärte kürzlich die Kündigung eines Mitarbeiters für unwirksam, der in der Kantine eine Essensmarke im Wert von 80 Cent für das Mittagessen seiner Lebensgefährtin eingelöst hatte. Damit verstieß er dem Gericht zufolge zwar bewusst gegen ein Verbot des Arbeitgebers. Da er sein Fehlverhalten aber umgehend eingeräumt hatte, sahen die Richter eine Kündigung als zu hart an.


dpa, Tobias Schormann / t-online.de/business  

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