19.01.2011, 13:14 Uhr | dapd, dpa, t-online.de/business
Vergleich mit Drittem Reich rechtfertigt Kündigung. (Foto: imago)
Wer die Zustände an seinem Arbeitsplatz mit denen des Dritten Reiches vergleicht, kann fristlos gekündigt werden. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden. Wir erklären Ihnen, wie der Fall liegt.
Ein 47 Jahre alter Fahrzeugführer hatte nach über 30 Jahren Tätigkeit für seinen Arbeitgeber von diesem eine Kündigung bekommen und dagegen geklagt. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht erklärte der Kläger in öffentlicher Sitzung und Anwesenheit des Arbeitgebers, dass dieser "wie gedruckt" lüge und mit Menschen derart umgehe, dass er sich als Arbeitnehmer vorkomme "wie im Dritten Reich".
Der Arbeitgeber nahm die Worte zum Anlass, dem ehemaligen Mitarbeiter erneut fristlos zu kündigen. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters ab, ebenso das Landesarbeitsgericht die anschließende Berufungsklage. Laut Urteilsspruch (Az: 3Sa 243/10) können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit müsse zurücktreten, wenn die Äußerungen einen Angriff auf die Menschenwürde, eine Formalbeleidigung oder Schmähung darstellten, teile das Gericht mit. Von Bedeutung für das Urteil seien auch frühere Äußerungen des Fahrzeugführers gewesen, in denen er das Landesarbeitsgericht als "korrupt" und "schlimmer als die Kommunisten" beschimpft hatte.
Quelle: T-Online
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