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Kündigung: Worauf Chefs achten müssen

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Worauf Chefs bei Kündigungen achten müssen

17.12.2010, 10:21 Uhr | t-online.de/business, dpa-tmn

Das deutsche Kündigungsrecht ist sehr kompliziert. (Foto: imago)

Das deutsche Kündigungsrecht ist sehr kompliziert. (Foto: imago)

Vermutlich entlässt kein Chef gerne Mitarbeiter – immerhin steht hinter jeder Kündigung ein Schicksal. Manchmal muss es aber einfach sein. Und dann ist eines klar: Es ist nicht einfach. Denn das deutsche Kündigungsrecht ist gespickt mit Ausnahmen. Wir erklären Ihnen, worauf Chefs achten sollten, wenn Sie Mitarbeiter kündigen und welche Rechte Arbeitnehmer haben.

Maximal zehn Mitarbeiter im Kleinbetrieb

Und die erste Ausnahme: Mitarbeiter unterstehen dem Kündigungsschutz – aber nur, wenn sie nicht in einem Kleinbetrieb beschäftigt sind. Und was ist ein Kleinbetrieb? Das ist nach Angaben der Arbeitsrechtsexperten von hensche.de klar definiert: Es dürfen höchstens zehn Mitarbeiter dort beschäftigt sein, Auszubildende werden auf diese Zahl nicht angerechnet.

Was aber, wenn eine Firma mehrere Filialen hat und zusammengerechnet mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt? Diesen Fall hat jetzt das Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt (Az.: 2 AZR 392/08) geregelt: Selbst wenn mehrere unabhängige Filialen mit jeweils bis zu zehn Beschäftigten dem gleichen Unternehmer gehören, werden die Mitarbeiter nicht automatisch zusammengerechnet. Für die Mitarbeiter besteht weiterhin kein Kündigungsschutz.

Eigenständige Organisation ist entscheidend

Dem Urteil zufolge gilt das Kündigungsschutzgesetz in einem solchen Fall nicht, wenn die einzelnen Kleinbetriebe eigenständig organisiert sind. In Betrieben mit einer Mitarbeiterzahl von mindestens elf, gilt grundsätzlich das Kündigungsschutzgesetz. Spricht der Chef dort eine ordentliche Kündigung aus, dann muss sie begründet sein. Gründe können sein: personenbedingt (bsp. dauerhafte Krankheit), verhaltensbedingt (bsp. erheblicher Pflichtverstoß) oder betriebsbedingt.

Doch auch Mitarbeiter in Kleinbetrieben stehen nicht ganz schutzlos da: Laut hensche.de hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (2 AZR 15/00), dass auch Chefs von kleinen Firmen auf ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme verpflichtet sind. Ansonsten verstoße eine Entlassung gegen Treu und Glauben.


t-online.de/business, dpa-tmn  

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