07.12.2010, 14:09 Uhr | t-online.de/business
Kündigung zu Weihnachten? Was Sie wissen sollten. (Foto: imago)
Liegt die Kündigung unterm Weihnachtsbaum trifft das einen Arbeitnehmer schon hart genug. Der Job ist weg, die Zukunft unsicher. Doch gerade an den Feiertagen kann es auch noch mit einer Kündigungsschutzklage richtig eng werden, weil Anwaltskanzleien geschlossen und die gesetzlichen Fristen schnell verstrichen sind. Wir sagen Ihnen, wie Sie mit einer Kündigung zu Weihnachten richtig umgehen.
Die Zeit ist knapp, aber sie reicht, wenn Sie gut vorbereitet sind. Denn nach Zugang der Kündigung haben Sie nach Angaben von Arbeitsrechtsexpertin Sandra Flämig drei Wochen Zeit, um Klage gegen die Kündigung zu erheben. Sollte Ihnen die Kündigung also am 24.12.2010 zugehen, haben Sie Zeit bis zum 14.1. mit der Klage.
Problematisch an der Jahreszeit ist allerdings, dass viele Anwälte ihre Kanzleien zumindest bis zum 7.1. geschlossen haben. Fachanwältin Flämig aus Stuttgart rät: "Suchen Sie sich nach den Feiertagen in Ruhe einen Anwalt und bereiten Sie das Gespräch mit ihm schon vor." Was Sie dazu brauchen: Legen Sie Arbeitsvertrag, eventuelle Änderungen des Arbeitsvertrages, die Kündigung, die letzten 3 Gehaltsabrechnungen bereit und fertigen Sie Kopien davon an.
"Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, können Sie die anrufen und sich eine Schadensnummer geben lassen", empfiehlt Flämig. Hilfreich sei auch, gleich Argumente gegen eine Kündigung zu sammeln. Sollte es sich bei Ihnen um eine betriebsbedingte Kündigung handeln, können Sie schon mal überlegen, ob Ihr Arbeitsplatz wirklich weggefallen ist. Gibt es vielleicht eine andere Stelle, auf die Sie versetzt werden könnten oder gibt es jemanden, dem nach Sozialauswahl an Ihrer Stelle hätte gekündigt werden müssen?
Was aber tun, wenn Sie schon den dreiwöchigen Winterurlaub angetreten haben und dann die Kündigung die Kündigung in den Briefkasten flattert? Auch da weiß Arbeitsrechtsexpertin Flämig Rat: Selbst wenn die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage nach dem Urlaub schon abgelaufen sein sollte, kann sich ein Arbeitnehmer noch gegen einen Rauswurf wehren.
„Sie können trotzdem noch Kündigungsschutzklage erheben, denn es gibt die Möglichkeit der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage. § 5 Kündigungsschutzgesetz regelt dies“, erklärt Flämig. Für den Antrag auf eine nachträgliche Kündigungsschutzklage bleibt nach der Rückkehr aus den Ferien aber nur zwei Wochen Zeit. Laut Kündigungsschutzgesetz muss die Kündigungsschutzklage zeitgleich eingereicht werden, damit formal alles richtig läuft.
Dr. Sandra Flämig ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Stuttgart, www.kanzlei-flaemig.de.
Quelle: T-Online
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