11.04.2011, 11:05 Uhr | sia
Die Kosten für eine arbeitsrechtliche Klage halten sich meist in Grenzen. (Foto: imago)
"Kündigung? Mit mir nicht, Chef!" Das sagt sich im ersten Ärger wohl jeder Mitarbeiter, der die Entlassungspapiere präsentiert bekommt. Doch wer sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen den Rauswurf wehren will, sollte wissen, welche Kosten dabei auf jeden Fall anfallen. Wir erläutern Ihnen, was bei einem Arbeitsprozess auf Kläger und Beklagte zukommt.
Bevor eine Klage eingereicht wird, raten Experten, sich zunächst von einem Arbeitsrechtler beraten zu lassen, ob der Zug vor das Arbeitsgericht Erfolg verspricht. Dafür wird der Rechtsanwalt eine "Erstberatungsgebühr" nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnen. Die richtet sich bei den meisten Juristen nach der Dauer des Beratungsgesprächs und der Höhe des Einkommens, darf aber 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer nicht übersteigen. Außerdem wird die Gebühr nur fällig, wenn der Klient keine Klage erhebt.
Die Kostenaufteilung bei einer Klage in erster Instanz - also vor dem Arbeitsgericht - ist klar geregelt. Der Gekündigte und der Arbeitgeber zahlen Fachanwältin Kati Kunze von der Kanzlei Steinkühler in Berlin zufolge jeweils das Honorar ihres Anwalts selbst. Der Vorteil: Auch wenn der ehemalige Mitarbeiter vor Gericht eine Schlappe erleidet, muss er nicht dazu noch die Ausgaben seiner Ex-Firma tragen. Der Nachteil: Auch der Prozesssieger muss die eigenen Anwaltskosten begleichen.
Zudem werden laut arbeitsrecht-ratgeber.de von der ersten Instanz an Gerichtskosten fällig, sobald die Verhandlung durch ein Urteil beendet wird. Sie trägt stets der Prozessverlierer. Ausgaben entstehen dem Entlassenen nur dann nicht, wenn er über eine Rechtschutzversicherung verfügt. Geht der Fall in die zweite Instanz, ändert sich die Regelung. Dann wird der Verlierer des Prozesses allein zur Kasse gebeten - und bleibt auch auf allen Kosten des Gegners sitzen.
Wie teuer genau eine arbeitsrechtliche Klage wird, bestimmt das Arbeitsgericht. Das nämlich setzt in seinem Urteil den Streitwert einer Kündigungsklage fest. Nach diesem wiederum richten sich die Gerichts- und Anwaltskosten. Geht es im Prozess etwa um ausstehendes Gehalt, ist die Höhe des eingeklagten Betrages der Streitwert, erläutert Arbeitsrechtler Ulf Weigelt auf zeit.de.
Bei einem Kündigungsrechtsstreit sei nach § 42 Abs. 4 GKG. grundsätzlich der Vierteljahresverdienst maßgeblich, erklärt Anwältin Kunze. Die Höhe einer Abfindung sei für die Berechnung des Gebührenstreitwerts sowohl in Hinsicht auf die Gerichtskosten als auch der Rechtsanwaltgebühren irrelevant.
Wird um ein Arbeitszeugnis gestritten, kann sich laut Weigelt der Streitwert bis zu einem Bruttomonatsgehalt belaufen, bei Prozessen wegen einer Änderungskündigung wird demnach um maximal bis zu drei Bruttomonatsverdiensten verhandelt. Genau geregelt sich die Rechtsanwaltskosten im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/index.html).
Bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht fallen zum einen einmalig die Verfahrensgebühr an sowie die Termingebühr, falls der Anwalt an einer mündlichen Verhandlung teilnimmt. Einigen sich die streitenden Parteien vor Gericht auf einen Vergleich, ist eine Einigungsgebühr zu bezahlen. Die genau Höhe der Gebühren richte sich nach dem Aufwand des Anwalts im Verfahren, sagt Juristin Kunze. Schließen die gegnerischen Seite einen Vergleich, entfallen die Gerichtskosten ganz.
Ein Beispiel: Herr Meier erhält die Kündigung - und zieht gegen seinen Arbeitgeber vor das Arbeitsgericht. Sein Bruttomonatsgehalt beträgt 3000 Euro, außerdem bekommt er ein 13. Monatsgehalt in derselben Höhe. Der Streitwert der Kündigungsschutzklage beträgt demnach 9750 Euro, so Kati Kunze. Die Parteien einigen sich am Ende auf einen Vergleich: Meier verliert den Job gegen eine Abfindung.
Weil der Streit mit einem Vergleich beendet werden konnte, sind keine Gerichtsgebühren zu zahlen, erläutert Arbeitsrechtlerin Kunze. Allerdings seien in dem Fall Verfahrens, Termin- und Einigungsgebühr zu entrichten. Dabei handele es sich um Wertgebühren, auch Festgebühren genannt. Bei dem Streitwert von 9750 Euro betrügen diese laut RVG 486 Euro. Damit sei auch der Multiplikator ermittelt für die verschiedenen Tätigkeiten des Rechtsanwalts. Demnach sähe die Rechnung für Meier wie folgt aus:
1,3 Verfahrensgebühr = 631,80 Euro,
1,2 Termingebühr = 583,20 Euro,
1,0 Einigungsgebühr = 486 Euro
Auslagenpauschale 20 Euro
Zwischensumme = 1721 Euro
19 Prozent Umsatzsteuer = 326,99 Euro
Endsumme = 2047,99 Euro
Und diese 2047,99 Euro einschließlich Umsatzsteuer erhielte der Anwalt von Herrn Meier insgesamt für die erste Instanz.
sia
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