Ladenöffnung an Adventssonntagen verfassungswidrig
02.12.2009, 09:41 Uhr | dpa-AFX
Weihnachts-Shopping an allen Adventssonntagen unzulässig (Foto: dpa) Die Kirchen setzen sich mit ihrer Beschwerde durch. Die großzügige Regelung zur Ladenöffnung an Sonntagen im Land Berlin ist teilweise verfassungswidrig. Die Freigabe aller vier Adventssonntage verstößt gegen den besonderen Sonntagsschutz im Grundgesetz, hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag entschieden. Damit gab das Karlsruher Gericht einer Klage der beiden großen Kirchen teilweise statt. Bis zum Jahresende dürfen die Berliner Läden allerdings noch am Sonntagsverkauf festhalten.
Nach dem seit November 2006 geltenden Berliner Ladenöffnungsgesetz - dem bundesweit liberalsten - dürfen die Geschäfte an bis zu zehn Sonntagen jährlich öffnen. Darunter sind alle vier Sonntage vor Weihnachten. Nach dem sogenannten Weimarer Kirchenartikel 139, der aus der Reichsverfassung von 1919 ins Grundgesetz übernommen worden war, sind Sonntage grundsätzlich Tage der Arbeitsruhe und der "seelischen Erhebung".
Alltägliches Erwerbsinteresse genügt nicht
Nach den Worten des Ersten Senats folgt aus dem Kirchenartikel ein besonderer verfassungsrechtlicher Schutz des Sonntags. "Gesetzliche Schutzkonzepte müssen erkennbar die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe zur Regel erheben", sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier bei der Urteilsverkündung. "Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstellen-Inhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht, um die Verkaufsstellen-Öffnung an diesen Tagen ausnahmsweise zu rechtfertigen."
Die Öffnung der Geschäfte an vier Sonntagen hintereinander ist laut Gericht nicht mit diesen Vorgaben vereinbar. Die übrigen Vorschriften zur Sonntagsöffnung in Berlin billigte das Gericht im Grundsatz. Bei den vier Sonntagen, die die Senatsverwaltung "im öffentlichen Interesse" freigeben darf, ordnete das Gericht aber an, die Öffnung auf die Zeit zwischen 13 und 20 Uhr zu begrenzen. Darüber hinaus dürfen Berliner Geschäfte an zwei weiteren Sonntagen etwa bei Firmenjubiläen oder Straßenfesten ihre Waren verkaufen.