08.04.2008, 14:41 Uhr | dpa / T-Online
Opfer hat Anspruch auf Unfallrente (Foto: dpa) Wenn ein Versicherter auf dem Weg zur Arbeit Opfer einer Gewalttat wird, hat er nach einem Urteil Anspruch auf Unfallrente. Der Versicherungsschutz kann nur versagt werden, wenn alle denkbaren Tatmotive ausschließlich im persönlichen Bereich des Betroffenen liegen, entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt. Bestehen daran hingegen Zweifel, sei die Tat als Arbeitsunfall zu entschädigen (Aktenzeichen: AZ L 3 U 82/06). Revision wurde nicht zugelassen.
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Überfall-Opfer bekommt Recht
Hessens oberste Sozialrichter gaben mit ihrer Entscheidung einem Bauingenieur aus dem Landkreis Offenbach Recht, der auf dem Weg zur Arbeit von einem bewaffneten Unbekannten überfallen worden war. Er erlitt schwerste Verletzungen am Gesicht und an den Händen. Die Polizei konnte das Motiv nicht klären und keinen Täter überführen.
Keine Anhaltspunkt für Arbeitsunfall
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall ab. Es gebe keine Anhaltspunkte für ein "betriebsbezogenes Tatmotiv". Die Tatumstände deuteten aus Sicht der Berufsgenossenschaft auf eine gezielte und geplante Tat aufgrund privater Motive aus dem familiären Umfeld des Verletzten hin. So sei die frühere Ehefrau des Opfers nach dessen Angaben krankhaft eifersüchtig. Der Verletzte betonte hingegen, dass er angesichts seiner Stellung als Oberbauleiter einer Großbaustelle ebenso von einem Mitarbeiter seiner Subunternehmen überfallen worden sein könne. Auch eine Verwechselung sei möglich.
Beide Instanzen entscheiden zugunsten des Klägers
Die Richter beider Instanzen gaben dem Kläger Recht. Nach ihrer Überzeugung konnten die Ermittlungen nicht eindeutig belegen, dass das Tatmotiv aus dem privaten Bereich des Opfers kam.
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