13.08.2011, 10:33 Uhr | t-online.de, sia
Immer mehr Leiharbeiter ziehen inzwischen gegen Lohndumping vor Gericht (Foto: imago)
Jahrelang haben Leiharbeitsfirmen Mitarbeiter nach Tarifen der "Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen" (CGZP) mit Minilöhnen abgespeist. Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) der CGZP Ende 2010 die Tariffähigkeit abgesprochen hat, erstreiten sich jetzt immer mehr betroffene Beschäftigte vor Gericht satte Nachzahlungen. Daraus könnte sich eine wahre Klagewelle entwickeln.
13.000 Euro Lohnnachzahlung für einen ehemaligen Leiharbeiter aus Bochum - diese Meldung ging kürzlich durch die Medien. Vor dem Dortmunder Arbeitsgericht hatte ein gelernter Klempner und Installateur geklagt: Der 52-Jährige war an seiner Arbeitsstelle bei einer Dortmunder Leiharbeitsfirma einem Bericht der "Ruhrnachrichten" zufolge mit einem Stundenlohn nach CGZP-Tarif von nur 6,90 Euro bezahlt worden.
Dagegen wehrte sich der Bochumer nachträglich. Der ehemalige Arbeitgeber hingegen argumentierte laut den "Ruhrnachrichten", die Frist für eine Klage sei bereits verjährt. Betroffene Mitarbeiter hätten direkt nach Inkrafttreten des Tarifvertrags der CGZP gegen den Tarifvertrag klagen müssen.
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Die Dortmunder Richter sahen das anders: Ein gültiger Tarifvertrag für den Mann existiere nicht, daher hätte der in der Zeit der Beschäftigung branchenübliche Lohn gezahlt werden müssen. Und der belief sich nach Berechnungen des Gerichts auf 12,52 Euro. Auch sei der Anspruch des 52-Jährigen nicht verjährt, die Verjährungsfrist beginne erst, wenn der Arbeitnehmer von der Ungültigkeit des Tarifvertrags erfahre.
Der Klempner habe daher Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen der erhaltenen und der branchenüblichen Vergütung - rund 13.000 Euro. In erster Instanz hat der Bochumer also gesiegt. Allerdings ist das Urteil (Az.: 1 Ca 2297/11) noch nicht rechtskräftig, eine Entscheidung in der zweiten Instanz steht aus. Ein für die nach CGZP-Tarifen unterbezahlten Leiharbeiter ermutigendes Urteil - zumal der Klempner nicht der erste war, der sich im Streit um Billiglöhne durchsetzte.
Eine der ersten Klagen dieser Art entschied im Mai diesen Jahres das Arbeitsgericht Münster. Verhandelt wurde dort der Fall eines 54-jährigen Schlossers, der von Juni 2007 bis zum Dezember 2008 bei einer Personalleasingfirma beschäftigt und für diese bei mehreren Unternehmen im Einsatz war.
Der Mann verlangte eine Lohnnachzahlung, da sein damaliger Arbeitgeber ihn nach einem CGZP-Tarif mit einem Bruttostundenlohn von zunächst zehn, später zwölf Euro abgespeist hatte. Die Kollegen der Kundenfirmen in vergleichbarer Stellung hätten jedoch zwischen 13,67 und 14,65 Euro verdient. Außerdem habe der Arbeitgeber zu wenig Stunden abgerechnet. Die Personalleasingfirma wies die Vorwürfe zurück.
Die Richter verwiesen zunächst auf die Entscheidung des BAG, die CGZP sei nicht tariffähig. Daher gelte die Equal-Pay-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Leiharbeit vom 5. Dezember 2008. Der zufolge sollen Leiharbeiter wirtschaftlich so gestellt sein wie vergleichbare Arbeitnehmer der Entleiherfirma.
Das Gericht befand, dass dem Mann zumindest ein Bruttostundenlohn von 12,38 zugestanden hätte und ihm auch nicht alle gearbeiteten Stunden tatsächlich vergütet wurden. Dem ehemaligen Leiharbeiter wurde in diesem Sinne ein Differenzlohn in Höhe von 7913 Euro zugesprochen.
Vor das Arbeitsgericht wagte sich auch eine 51-jährige ehemalige Leiharbeitnehmerin, die von Mai 2009 bis zum Juni 2010 für eine Personalleasingagentur gearbeitet hatte. Sie war während dieser Zeit durchgehend bei einer Firma im Montagebereich im Einsatz, die die Frau danach übernahm. Ihr Fall wurde Anfang Juni vor dem Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) verhandelt.
Die Frau erhielt nach dem Tarif der CGZP einen Bruttostundenlohn von sechs Euro beziehungsweise später 6,15 Euro. Als sie von der Kundenfirma übernommen wurde, stieg ihr Bruttostundenlohn auf 12,84 Euro - so viel verdienten auch die Stammmitarbeiter in dem Betrieb.
Gemäß der Equal-Pay-Richtlinie forderte die 51-Jährige eine Nachzahlung der Differenz, insgesamt 16.285 Euro. Die Frankfurter Richter gaben der Frau großteils recht. Sie betonten, ein Leiharbeitnehmer habe Anspruch auf Zahlung des Lohns vergleichbarer Arbeitnehmer der entleihenden Firma, wenn sein Verdienst für die Zeit seiner Überlassung unter dem Lohn der Kollegen liegt.
Von dem Equal-Pay-Grundsatz könne zwar abgewichen werden, wenn ein gültiger Tarifvertrag vorliege oder ein Tarif von beiden Parteien vereinbart wurde, heißt es im Urteil. Sei der vereinbarte Tarifvertrag jedoch unwirksam - wie bei der CGZP -, komme die Richtlinie wieder zum Tragen.
Das Gericht sprach der Monteurin dementsprechend eine Lohnnachzahlung in Höhe von 14.809 Euro zu. Sie erhielt nicht die gesamte geforderte Summe, da sie vor Beginn des Jobs bei dem Personalleasingunternehmen arbeitslos war. In dieser Zeit hatte die Frau Arbeitslosengeld bezogen, das geringer ausfiel als ihr Nettoverdienst in den ersten sechs Wochen ihrer neuen Beschäftigung. Für diese Zeit habe sie keinen Anspruch auf eine Nachzahlung, erklärten die Richter.
Ein Ende der Streitfälle um Dumpinglöhne nach CGZP-Tarifen ist nicht abzusehen. Wie die Online-Ausgabe der "Rhein-Zeitung" berichtet, sind in Limburg gerade 16 Beschäftigte vor Gericht gezogen, die von der Zeitarbeitsfirma Manpower an die Firma KMDC Decorative Components, einem Teilezulieferer der Kfz-Branche in Weilmünster, ausgeliehen worden sind. Statt des gezahlten Stundenlohns von sieben Euro machen sie einen Stundenlohn von 9,75 Euro geltend und fordern die Differenz rückwirkend ab 2007.
Dem Vorschlag des Richters, sich nachträglich einen Stundenlohn von 8,50 Euro zu einigen, lehnte das Unternehmen als nicht akzeptabel ab, schrieb die "Rhein-Zeitung". Bis zum 22. August müssen demnach die Klageführer nun Nachweise erbringen, aufgrund welcher Tätigkeit bei der Firma KMDC und für welchen Zeitraum der Lohn eines Stammbeschäftigten gerechtfertigt gewesen ist. Manpower hat dann bis zum 20. September Gelegenheit zu einer Erwiderung. Einigen sich die Parteien nicht, wird es am 28. November zum Prozess kommen.
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Quelle: t-online.de
Bärbel schrieb:
am 11. August 2011 um 21:32:20
(13)
(0)
Zeitarbeit
An alle Befürworter der Zeitarbeit: Wer diese neue Form des Menschenhandels unterstützt und befürwortet, der muß auch
Hochachtung vor jedem Zuhälter haben. Der eine verkauft die Arbeitskraft, der andere Dienstleistungen am Körper. Und beiden - den Chefs von Zeitarbeitsfirmen und Zuhältern - liegt nur eines am Herzen: Die prall gefüllte Börse. Der Mensch ist nur ein Handelsobjekt. Wer solche Machenschaften befürwortet ist in höchstem Maße asozial.
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Nora schrieb:
am 11. August 2011 um 21:31:41
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Leiharbeiter
Der ehemalige Bundeskanzler Schröter und andere von Rot-Grün haben diese Möglichkeit der Zeitarbeit zu einem Hungerlohn
geschaffen. Die SPD sah sich dabei noch als Partei des kleinen Mannes. Dass Menschen heute bei Zeitarbeitsfirmen für einen Hungerlohn arbeiten, weil ihnen nichts anderes übrig bleibt, haben sie diesen Politikern zu verdanken. Hauptsache Schröder geht es heute gut.Egal ob Schröder oder Fischer. Diese Kerle haben in der Wirtschaft Karriere gemacht. Das ist einfach nur zum kotzen
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Jos schrieb:
am 11. August 2011 um 21:27:17
(13)
(1)
Zeitarbeit
Solange sich Zeitarbeitsfirmen nicht wirklich der Konkurrenz stellen müssen und mit Menschen zu tun haben die sich freiwillig bei
denen bewerben sondern ihnen das Jobcenter die Menschen zunötigt wird sich hier nichts ändern. Müßten Zeitarbeitsfirmen mit freiwilligen Bewerbern arbeiten müßten diese, die Zeitarbeitsfirmen, sich schon was einfallen lassen um Zeitarbeit atraktiv zu machen. Auch der Staat und die Entleihbetriebe tragen Mitschuld an diesen Auswüchsen!
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