04.06.2010, 13:42 Uhr
Verletzt der Versicherungsnehmer Bestandteile des Versicherungsvertrags, kann dies zu einer so genannten Leistungsfreiheit des Versicherers führen. In manchen Fällen ist die Versicherung sogar berechtigt, Regressforderungen an den Versicherungsnehmer zu stellen. Jede Versicherung erlegt dem Versicherungsnehmer im Vertrag gewisse Handlungs- und Unterlassungspflichten auf. Da diese oftmals im Kleingedruckten des Versicherungsvertrags aufgeführt werden, sind sich viele Versicherte dieser Pflichten gar nicht im Detail bewusst. Dies ist fatal, kann es doch dazu führen, dass die Versicherung im Schadensfall gar nicht haften muss.
In der Kfz-Versicherung kommt es besonders häufig zu Vertragsverletzungen und damit zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung. Leistungsfreiheit tritt zum Beispiel bei Trunkenheit am Steuer ein. Passiert dann ein Unfall, muss die Versicherung in der Regel nicht oder nur eingeschränkt haften. Das ist abhängig davon, ob die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich oder nicht vorsätzlich erfolgte. Nur wenn der Vorsatz nachgewiesen wird, trifft den Versicherten eine Schuld.
In der Haftpflichtversicherung tritt Leistungsfreiheit seitens der Versicherung ein, wenn der Versicherte den Schaden nicht rechtzeitig der Polizei meldet. Auch wenn man im Urlaub ist, muss man umgehend bei der Polizei Anzeige erstatten, kommen Fotoapparat oder Handy abhanden. Sonst verletzt man seine Pflichten als Versicherungsnehmer.
Im Allgemeinen unterscheidet man zwischen Obliegenheitsverletzungen vor einem Schadensfall und nach einem Schadensfall. Wer betrunken Auto fährt, nimmt einen Unfall und damit einen Schadensfall in Kauf und verletzt damit eine Unterlassungspflicht vor einem Versicherungsfall. Wer hingegen Fahrerflucht begeht oder falsche Angaben bei seiner Versicherung bezüglich eines Schadens macht, begeht eine Handlungspflichtverletzung. Die Folgen daraus können unterschiedlich ausfallen. Eine Versicherungsgesellschaft ist bereits dann leistungsfrei, wenn der Versicherte seine Geschwindigkeit beim Autounfall falsch angibt. Die Angaben auf dem Versicherungsformular müssen so exakt wie möglich erfolgen. Circa-Angaben sind nicht zulässig und können zur Leistungsfreiheit führen. Der Versicherte muss allerdings beim Versicherungsabschluss über die Leistungsfreiheit schriftlich belehrt worden sein.
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Quelle: t-online.de
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