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LESER FRAGEN - EXPERTEN ANTWORTEN

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LESER FRAGEN - EXPERTEN ANTWORTEN

Frage von H. Sch. zur Verrechnung von Aktiengewinnen und -verlusten (21.10.2008):

Kann ich in 2009 Kursgewinne aus in 2009 erworbener Aktien mit Kursverlusten aus Verkäufen in 2009 aus in früheren Jahren erworbener Aktien (Neuer Markt!) verrechnen?


Die Antworten der Experten:

Markus Zschaber (Foto: Archiv)

Markus Zschaber,
Fonds-Experte, Leiter der V.M.Z. Vermögensverwaltungsgesellschaft,
Buch-Autor „Abgeltungssteuer - na und!"

Eine Verlustverrechnung wird es auch nach Einführung der Abgeltungssteuer geben. Ab dem Jahr 2009 wird die Bank einen Verlustverrechnungstopf einführen. Hier werden negative Kapitaleinnahmen summiert und mit positiven Kapitaleinnahmen des gleichen Jahres verrechnet. Bleiben Verluste übrig, so werden diese automatisch ins Folgejahr übertragen. Sollten diese Verluste mit weiteren positiven Erträgen verrechnet werden, so muss ein schriftlicher Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung gestellt werden. Der Verlustverrechnungstopf wird von der ausstellenden Bank auf Null zurückversetzt. In der Einkommensteuererklärung können dann entsprechend bescheinigte Verluste gegen positive Kapitaleinkünfte bei weiteren Banken (bzw. auf den dort zuviel gezahlten Steuerbetrag) geltend gemacht werden. Jedoch stehen entsprechende Verluste nicht mehr im Folgejahr zur Verfügung. Wichtig zu wissen ist, dass Kursverluste aus Aktien nicht mit Zins- und Dividendeneinnahmen verrechnet werden dürfen. Des Weiteren gilt der Grundsatz, dass ab 2009 Kursgewinne auch nur mit Kursverlusten verrechnet werden können,  die in 2009 erworbenen und realisieret wurden. Für in 2008 erworbene Papiere gilt weiterhin das bisherige geltende Steuerrecht, somit auch die Spekulationsfrist von 1 Jahr und die anschließende steuerfreie Realisierung der Kursgewinne.


Andreas Beys (Foto: Archiv)


Andreas Beys,
Steuer- und Dachfonds-Experte, Vorstandsmitglied der Sauren Fonds-Service AG

Liegt zwischen Kauf und Verkauf mehr als 1 Jahr, so können die realisierten Kursverluste weder mit steuerpflichtigen Kursgewinnen nach aktuellem Recht, noch nach neuem Recht verrechnet werden. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, überlegen Sie gerade in 1999 oder 2000 erworbene und im Verlust stehende Aktien zu verkaufen, um damit einen steuerlichen Verlustvortrag zu bilden. Wie schon beschrieben, würde dies nicht funktionieren.



Dr. Franz-Josef Leven (Foto: Archiv)


Dr. Franz-Josef Leven
Investmentanalyst, Leiter der Abteilung Volkswirtschaft beim Deutschen Aktieninstitut (DAI), Buchautor

Veräußerungsverluste von vor 2009 erworbenen Aktien sind nur dann gegen Veräußerungsgewinne von ab dem 1.1.2009 erworbenen Aktien aufzurechnen, wenn die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. D.h., die mit Verlust veräußerten Aktien müssen in 2008 erworben worden sein. Altbestände, z.B. aus den Zeiten des Neuen Marktes, sind außerhalb der Spekulationsfrist. Daher sind weder in 2009 realisierte Kursverluste noch (hypothetische) in 2009 realisierte Kursgewinne steuerrelevant.




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Quelle: t-online.de

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Kommentare (1)

zum Forum

Thema: "LESER FRAGEN - EXPERTEN ANTWORTEN"

Expertxy schrieb: am 20. Dezember 2011 um 14:36:57
(0) (0) Achtung!
Vorsicht Experte! Für mich ist es eines der Unworte des Jahres. Genauso wie Doktor. Der erste Gedanke der in einem aufkeimt ist: Na? Stimmt das auch?

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