14.02.2011, 11:28 Uhr | dapd
Lidl-Urteil: Sonderangebote in zu geringer Anzahl (Foto: imago) (Quelle: imago)
Verbraucher können darauf vertrauen, dass besonders günstige Sonderangebote in einem Geschäft auch in ausreichender Anzahl und für eine gewisse Zeit vorhanden sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil zu sogenannten Lockvogel-Angeboten noch einmal unterstrichen. Supermärkte oder Kleidungsgeschäfte, die Sonderangebote zwar im Prospekt abdrucken, aber in ihren Filialen kaum oder gar nicht zum Kauf anbieten, drohen Strafen, so die Richter.
Im vorliegenden Fall hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Lidl geklagt, weil sie Angebote der Supermarkt-Kette für ein reines Lockmittel hielt. Die Kunden hätten nicht ausreichend die Chance gehabt, die Ware auch zu kaufen. Laut den Verbraucherschützern warb der Discounter 2008 für eine irische Buttersorte und für Flachbildschirme. Die Werbung für die Butter galt demnach für die Gültigkeitsdauer des Prospekts. Die Flachbildschirme lockten mit der Einschränkung, der Artikel könne bereits am ersten Tag des Angebots ausverkauft sein.
Tatsächlich sei die Butter aber schon am ersten Tag des Sonderangebots in mehreren Filialen mittags nicht mehr erhältlich gewesen, monierten die Verbraucherschützer. Die Flachbildschirme seien in mehreren Geschäften schon bei der Öffnung um 8.00 Uhr nicht zu bekommen gewesen. Deshalb klagte die Verbraucherzentrale gegen den Discounter. In mehreren Instanzen gewann Lidl, auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht in Stuttgart.
Im Revisionsverfahren in Karlsruhe gaben die BGH-Richter aber in wichtigen Punkten der Verbraucherzentrale recht. Laut dem Urteil auf Unterlassung darf Lidl nicht mehr für Lebensmittel werben, wenn diese Produkte nicht zumindest am ersten Geltungstag vorgehalten werden. Dies gilt, wenn Waren so beworben werden wie die irische Butter. Computerprodukte darf der Discounter nur anpreisen wie im Fall des Flachbildschirms, wenn die Waren am ersten Geltungstag bis 14.00 Uhr vorgehalten werden. Hält sich Lidl nicht daran, kann ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro fällig werden.
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Quelle: dapd , t-online.de
ice schrieb:
am 11. Februar 2011 um 19:19:27
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urteil
es ist ja nicht nur bei lidl so auch norma und aldi und co sind nicht besser. nur wer soll das kontrolieren und an wen sollen sich die
verbraucher wenden oder wen sollen sie es anzeigen. da scheidert selbst das beste urteil dran. der verbraucher selber wird wohl kaum anzeige erstatten und sturm laufen.
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Maggy schrieb:
am 11. Februar 2011 um 19:02:59
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Urteil
Das Urteil finde ich super. Es gibt bestimmt viele die sich darüber geärgert haben wenn sie 1Stunde nach Ladenöffnung das Angebot
nicht mehr bekamen und man sich mit" so lange der Vorrat reicht" herrausredete. Hoffe das es eine Warnung für alle Discounter ist. Man fühlt sich nun nicht mehr so machtlos.
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Petrus schrieb:
am 11. Februar 2011 um 18:54:55
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Lidl
Endlich mal was Gutes in der Richtung! Wie oft kam es vor, dass angepriesene Ware bereits nach 1. Stunde ausverkauft waren, weil es
lediglich von der Artikel in der farbe nur 2 vorhanden waren! Aber, im Online shop werden die Ware noch angeboten! Andere Diskounter dagegen (Penny z.B.) ähneln immer mehr ein Ramschladen wobei die Preise von frühere Angebote gar nicht mehr vorhanden sind. Auch das ist nicht richtig!
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