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Maultaschen-Kündigung: 42.500 Euro für Altenpflegerin

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Altenpflegerin erkämpft Abfindung

30.03.2010, 09:24 Uhr | AFP / apn /dpa / t-online.de/business

Maultaschen im Wert von drei bis vier Euro können den Job kosten (Foto: Patrick Seeger dpa/lsw)

Maultaschen im Wert von drei bis vier Euro können den Job kosten (Foto: Patrick Seeger dpa/lsw)

Weil sie ein paar übriggebliebene Maultauschen mit nach Hause genommen hatte, kündigte die Konstanzer Spitalstiftung im April 2009 einer Altenpflegerin - nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit und fristlos. Die 58-Jährige wehrte sich gegen den Rauswurf. Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) in Freiburg bekam sie jetzt zwar nicht ihren Job zurück, erstritt aber immerhin eine Abfindung in Höhe von rund acht Monatsgehältern.

Einigung nach Vergleichsvorschlag des Gerichts

Die 58-Jährige erhält demnach von der Konstanzer Spitalstiftung 25.000 Euro Abfindung sowie zusätzlich rückwirkend mehrere Monatslöhne. Dieser Anteil muss noch berechnet werden, beträgt aber maximal 17.500 Euro. Darauf einigten sich die Frau und die Konstanzer Spitalstiftung nach einem entsprechenden Vergleichsvorschlag der Landesarbeitsrichter (AZ: 9 Sa 75/09). Im Gegenzug akzeptierte die Altenpflegerin ihre ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2009. Der Arbeitgeber hat nun laut Gericht bis zum 3. Mai Bedenkzeit. Die Frau würde den Vergleich wohl akzeptieren, hieß es.

Kein wirtschaftlicher Schaden für Arbeitgeber

Für das LAG war die Berechtigung der außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen des Diebstahls der Maultaschen nicht eindeutig. Es sei "unstrittig", dass es sich bei der Tat um einen Diebstahl gehandelt habe, sagte der Vorsitzende Richter der Gerichtskammer in Freiburg, Christoph Tillmanns. Dies rechtfertige im konkreten Fall aber keine fristlose Kündigung. "Dem Arbeitgeber ist durch das Fehlverhalten der betroffenen Altenpflegerin kein wirtschaftlicher Schaden entstanden", argumentierte Tillmanns.

Abmahnung wäre angemessen gewesen

Die Frau habe gegen ein von der Heimleitung 2002 ausgesprochenes Verbot verstoßen, erklärte der Richter. Eine Abmahnung wäre daher angemessen gewesen, nicht aber die fristlose Kündigung, zumal die Mitarbeiterin in der Vergangenheit nicht mit ähnlichen Vergehen aufgefallen sei.

Stiftungsausschuss muss Vergleich noch zustimmen

Der Stiftungsausschuss des Pflegeheims muss dem Vergleich noch zustimmen. Nach Angaben eines Sprechers tagt das Gremium am 28. April. Die Stiftungsleitung will dem Ausschuss vorschlagen, dem Vergleich zuzustimmen. Sollte er dies nicht tun, würde das Landesarbeitsgericht die fristlose Kündigung für rechtswidrig erklären, sagte Tillmanns. Die entlassene Altenpflegerin müsste dann weiterbeschäftigt werden.

Klage in erster Instanz abgewiesen

In erster Instanz hatte die Frau keinen Erfolg mit ihrer Kündigungsschutzklage gehabt: Das Arbeitsgericht Radolfzell hatte im Oktober 2009 die Klage der 58-Jährigen gegen ihre Entlassung abgewiesen (AZl 4 Ca 248 /09). Dass sie seit 17 Jahren für die städtische Spitalstiftung arbeitete, wiege nicht so schwer wie der "Vertrauensverlust" auf Seiten des Arbeitgebers und die "Präventivfunktion einer Kündigung", hatte das Radolfszeller Gericht entschieden. Eine Abmahnung sei als milderes Mittel für die ansonsten unkündbare Frau nicht ausreichend gewesen. Gegen dieses Urteil hatte die Frau Berufung eingelegt.

Frau lehnt ersten Vergleich ab

Der Versuch eines ersten außergerichtlichen Vergleichs war gescheitert. Die von ihrem Arbeitgeber angebotene Zahlung einer Abfindung lehnte die Frau damals ab. Sie argumentierte, dass die Maultaschen für den Arbeitgeber wertlos gewesen seien. Außerdem lag nach ihrer Auffassung kein Grund für eine fristlose Kündigung vor, weil sie Hunger gehabt habe und kurz nach Beendigung eine dienstliche Fortbildung habe besuchen müssen. Sie habe davon gehört, dass Angestellte nicht die Reste verzehren dürften, sei aber nicht die Einzige gewesen, die sich nicht daran gehalten habe.

Kosten für Personalessen gespart?

Dagegen hatte der Arbeitgeber betont, dass es sich um einen Diebstahl gehandelt und sich die Mitarbeiterin die Kosten für ein Personalessen erspart habe. Der Wert der gestohlenen Sache spiele keine Rolle. Die Radolfzeller Richter betonten, allein der Arbeitgeber entscheide darüber, wie mit seinem Eigentum verfahren werde. Das gelte auch für den Fall, dass er "die Reste der Entsorgung zuführt". Der einzelne Beschäftigte könne nicht seinen Willen nach Gutdünken und gegen ein bestehendes Verbot über denjenigen des Arbeitgebers stellen. Die Altenpflegerin hingegen hätte für 3,35 Euro ein Personalessen in Anspruch nehmen können.

Öffentliche Debatte über Bagatellkündigungen

Der Fall gehört zu einer Reihe ähnlicher Bagatellkündigungen, die eine öffentliche Debatte darüber ausgelöst hatte, ob solche Kleinigkeiten den Rauswurf eines Mitarbeiters rechtfertigen. So hatte die Gewerkschaft ver.di kritisiert, Manager könnten Milliarden verzocken und trotzdem weiterarbeiten, Arbeitnehmer dagegen würden wegen Bagatelldelikten entlassen und in ihrer Existenz gefährdet.


AFP / apn /dpa / t-online.de/business  

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