31.03.2011, 11:14 Uhr | AFP, t-online.de/business
Längere Gefängnisstrafen können den Job kosten. (Foto: imago)
Haftstrafe und Arbeitsplatzerhaltung - das passt nur bedingt zusammen. Zwar hat der Arbeitgeber eine Verpflichtung gegenüber seinem Mitarbeiter, die ist aber zeitlich begrenzt. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Bei einer mehrjährigen Haftstrafe ist eine Kündigung durchaus rechtens.
Wer zu einer Haftstrafe über zwei Jahren verurteilt wird, verliert auch seinen Job. Jedenfalls darf der Arbeitgeber dann in aller Regel kündigen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. Es wies damit die Kündigungsschutzklage eines Industriemechanikers beim Autobauer VW ab (Az: 2 AZR 790/09).
Der Mann kam im November 2006 in Untersuchungshaft und wurde im Mai 2007 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Bewährung für eine frühere Haftstrafe von einem Jahr und zehn Monaten widerrufen. Ein offener Vollzug war zunächst nicht vorgesehen. VW kündigte dem Häftling und besetzte seinen Arbeitsplatz neu.
"Die Kündigung ist aus einem in der Person des Klägers liegenden Grund gerechtfertigt", urteilte das BAG. Dem Unternehmen war es "unter Berücksichtigung der Dauer der Freiheitsstrafe nicht zumutbar, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten". Zu berücksichtigen sei nicht nur die Dauer, für die der Arbeitnehmer seine Leistung nicht erbringen könne, sondern auch, dass er "seine Leistungsunmöglichkeit und die damit einhergehende Störung des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten hat".
Dem Arbeitgeber seien in solchen Fällen geringere "Anstrengungen und Belastungen" zuzumuten, als wenn ein Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden länger verhindert ist, etwa wegen Krankheit.
Quelle: AFP
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