26.07.2010, 10:19 Uhr | dpa tmn
Haustiere sind in Mietwohnungen immer ein Streitthema (Foto: imago)
"Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung", lautet ein geflügeltes Wort unter Juristen. Leider gilt das nicht für die Haustierhaltung in Mietwohnungen. Denn dazu schweigt das Gesetz. Regeln finden sich höchstens im Kleingedruckten von Standardmietverträgen oder werden zwischen Vermieter und Mieter direkt ausgehandelt. Hier eine Übersicht über zahlreiche Urteile zu Haustieren:
Der Vermieter darf im Kleingedruckten nicht pauschal die Haustierhaltung verbieten, urteilte beispielsweise der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Denn das sei eine unzulässige Benachteiligung der Mieter. Im konkreten Fall verbot die beanstandete Klausel "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Zierfischen und Ziervögeln". (Az.: VIII ZR 340/06)
Ohnehin hält der BGH das generelle Verbot der Kleintierhaltung für unzulässig. So dürften jedenfalls Kleintiere im Käfig wie Goldhamster, Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Aquarienfische und Wellensittiche auch ohne Genehmigung des Vermieters gehalten werden. (Az.: VIII ZR 10/92) So eindeutig, wie der BGH annimmt, ist es in der Alltagspraxis jedoch offenbar nicht, den Begriff "Kleintier" zu definieren. Nach Meinung des Amtsgerichts Köln fallen auch Elstern und Leguane darunter. (Az.: 205 C 130/83) Das Landgericht Kassel sieht sogar Yorkshire-Terrier als Kleintiere an. (Az.: 1 S 503/96) Und das Amtsgericht Hanau hält die Haltung von fünf Chinchillas für zulässig, da von ihnen keine Geruchs- und Lärmbelästigungen ausgingen. (Az.: 90 C 1264/99)
Für Papageien gilt dieser Persilschein indes nicht. Denn ihr durchdringendes Kreischen kann nach Meinung von Justitia schnell zu Problemen mit den Nachbarn führen. Daher müsse der Vermieter ihrer Aufnahme in die Wohnung zustimmen. Darüber hinaus dürfen sie nach Urteilen der Landgerichte Zwickau (Az.: 6 S 388/00) und Nürnberg-Fürth (Az.: 13 S 9530/94) nur für maximal eine Stunde beziehungsweise drei Stunden auf Balkon oder Terrasse frische Luft schnappen. Auch müssten Nachbarn nicht den Lärm von gleich vier Papageien hinnehmen, urteilte das Landgericht Itzehoe. (Az.: 1 S 257/04)
Einigkeit besteht in der Rechtsprechung, dass der Vermieter seine Zustimmung nicht willkürlich versagen darf. Die Entscheidung des Vermieters müsse nachvollziehbar sein, so das Amtsgericht Bückeburg. (Az.: 73 C 353/99) Nur soll sich ein Mieter nach Meinung des Amtsgerichts Kerpen nicht darauf berufen können, dass ein anderer Mieter Haustiere halten darf. (Az.: 22 C 412/08)
Mit dem Verbot der Tierhaltung im Mietvertrag muss rechtlich nicht das letzte Wort gesprochen sein. Wenn der Mieter entgegen einer vertraglichen Regel seit Jahren mit Wissen des Vermieters ein Tier hält, kann dieser nicht mehr dessen Abschaffung verlangen. So urteilten unter anderem die Landgerichte Essen (Az.: 1 S 479/90) und Stuttgart (Az.: 16 S 183/87).
Die unerlaubte Haltung eines Haustiers ist aber kein Kündigungsgrund. Allenfalls kann nach Auffassung des Landgerichts München I der Vermieter die Abschaffung des Tieres einklagen. (Az.: 14 S 136/98) Ein Kündigungsrecht billigte das Landgericht Berlin einem Vermieter für den Fall zu, dass ein unerlaubt gehaltener Hund andere Mieter gebissen hat. (Az.: 64 S 503/04)
Rechtsexperten verweisen darauf, dass die erteilte Genehmigung keinen "Ewigkeitscharakter" habe. Der Vermieter sei nicht unbeschränkt an die einmal erteilte Erlaubnis gebunden, sondern dürfe seine Zustimmung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen, urteilten das Landgericht Hamburg (Az.: 333 S 151/98) sowie die Amtsgerichte Potsdam (Az.: 26 C 38/96) und Hamburg-Wandsbek (Az.: 716c C 114/90).
Als solche Widerrufsgründe akzeptierten die Gerichte beispielsweise, wenn eine Katze bei anderen Hausbewohnern allergische Reaktionen auslöst oder ein Hund entgegen der Zusicherung des Mieters, es sei ein ruhiges Tier, ständig in der Wohnung bellt. Gleiches gilt nach Meinung des Amtsgerichts Steinfurt, wenn ein Hund erhebliche Schäden in der Mietwohnung verursacht hat. (Az.: 4 C 544/90) Maßgeblich ist dabei, ob es sich um Störungen durch das Tier handelt, mit denen der Vermieter ursprünglich nicht rechnen musste.
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Quelle: dpa-tmn , t-online.de
annika schrieb:
am 23. Mai 2011 um 20:52:28
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tierhaltung
also wenn ich das jetzt richtig verstehe kann ich ohne probleme 2 zwergkaninchen halten ohne vom vermieter die genehmigung zu
haben im mietvertrag steht auch nichts drin das tierhaltung verboten ist..
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Murphy schrieb:
am 27. Juli 2010 um 18:49:49
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Tierhaltung
also ich kann beide seiten verstehen. ich selber habe auch eine wohnungskatze. er hat in seinen drei jahren noch nie etwas kaputt
gemacht oder gar hineingepinkelt. falls er es mal macht, gibt es hierfür entsprechende versicherungen. ich habe meinen vermieter eine erklärung meiner Privathaftpflichtvers. gegeben. in dieser wird bestätigt, das mietsachschäden versichert sind. so ist er zufrieden und ich bin im notfall abgesichert. also eigentlich ganz einfach!
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Dalmi schrieb:
am 27. Juli 2010 um 16:05:12
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alle Tiere sind sauber
@Friedel!
Hast Recht Friedel! Bei uns ist ein Kind im Haus und das macht Krach ohne Ende. Tritt mit den Füßen gegen
frisch renovierte Treppenhauswände, stellt verdreckte Roller dort ab usw.-Bei den Tierbesitzern, in deren Wohnungen es (wie einige hier schreiben) verkommen aussieht, da würde es auch OHNE Tiere genauso aussehen. Kommt immer auf das Niveau der Menschen an! Ich sehe zB regelmäßig Männer (Gattung:MENSCH) in Hauseingänge pinkeln. Mein Hund und ich sind dann immer total angewidert!!
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