08.12.2011, 15:00 Uhr | t-online.de
Ein Mieter darf die Miete wegen Baulärms auf dem Nachbargrundstück nicht einfach kürzen. Nach einem Urteil des Landgerichts Gießen (Aktenzeichen: 1 S 210/10) gilt dies jedenfalls, wenn sich das Nachbargrundstück entweder in verwahrlostem Zustand befindet oder eine Baulücke vorhanden ist. In diesen Fällen muss der Mieter mit späteren Baumaßnahmen rechnen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Das Gericht gab mit seiner Entscheidung der Zahlungsklage eines Vermieters statt. Der Kläger hatte rückständige Miete gefordert. Der Mieter hatte sie mit der Begründung zurückbehalten, vom Nachbargrundstück gehe Baulärm aus, der die Qualität der Wohnung beeinträchtige.
Das Landgericht ließ diese Argumentation nicht gelten. Der Mieter habe mit Baumaßnahmen auf dem im Stadtkern gelegenen Nachbargrundstück rechnen müssen. Denn bei seinem Einzug sei ihm das verwahrloste Grundstück sicher aufgefallen. Und nach dem Abriss des baufälligen Gebäudes sei klar gewesen, dass diese innerstädtische Baulücke wieder geschlossen werde.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache muss der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe noch darüber entscheiden (BGH-Aktenzeichen: VIII ZR 22/11).
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
Quelle: t-online.de
Die 58-jährige Gina Rinehart ist Bergbau-Unternehmerin. zum Video