t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



Menü Icon
t-online - Nachrichten für Deutschland
HomeWirtschaft & FinanzenAktuellesImmobilien

Mietrecht: Mietminderung bei niedriger Raumtemperatur


Mieter
Mietrecht: Mietminderung bei zu niedriger Raumtemperatur

Von sid, t-online
Aktualisiert am 01.02.2013Lesedauer: 1 Min.
Gericht: Die "Wohlfühltemperatur" liegt bei mindestens 20 GradVergrößern des BildesGericht: Die "Wohlfühltemperatur" liegt bei mindestens 20 Grad (Quelle: imago-images-bilder)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilen
Auf WhatsApp teilen

Angenehme Temperaturen in der Wohnung liegen für die meisten Menschen zwischen 20 und 22 Grad. Der Vermieter muss sicherstellen, dass die Wohnung auf eine Mindesttemperatur beheizt werden kann, urteilte das Amtsgericht in Köln ( Az.: 201 C 481/10). Die Justiz spricht der Bausparkasse "LBS" zufolge von einer so genannten "Behaglichkeitstemperatur". Wird diese über einen längeren Zeitraum oder gar dauerhaft nicht erreicht, dann gibt es vom Vermieter unter Umständen Geld zurück.

Mieter führten ein Wärmeprotokoll

So richtig wohl fühlten sich die Mieter während der kalten Jahreszeit in ihrer Wohnung nicht. Wurden doch kaum jemals die 20 Grad Celsius erreicht, die sie sich als Minimum gewünscht hätten. Die Betroffenen führten ein genaues Wärmeprotokoll, mahnten den Eigentümer, Abhilfe zu schaffen, und kürzten schließlich die Miete.

Ein weiterer Kritikpunkt war, dass man die Temperatur in den Räumen nicht unterschiedlich regulieren konnte. Der Vermieter verwies auf das Baujahr des Hauses (1964) und merkte an, man könne angesichts dieser Tatsache nicht den neuesten Stand der Heiztechnik erwarten.

Richter: Miete darf gekürzt werden

Das Kölner Amtsgericht ließ in der Frage der Beheizbarkeit nicht mit sich reden. In den Haupträumen bestehe ein Anspruch auf 20 bis 22 Grad, in den Nebenräumen auf 18 bis 20 Grad. Und selbstverständlich müsse es auch möglich sein, die Räume unterschiedlich stark aufzuheizen, denn im Bad wünsche man es zum Beispiel normalerweise etwas wärmer als im Schlafzimmer.

Im Urteil wurde deswegen festgelegt, dass die Miete in den Wintermonaten um 20 Prozent, in der Übergangszeit um zehn Prozent und im Sommer gar nicht gekürzt werden dürfe, schreibt die "LBS".

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website