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Mietrecht: Streupflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen

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Glatte Wege und nachlässige Kehrer

Stefan Waschatz, dpa

Sowohl Mieter als auch Vermieter müssen Schnee schippen (Foto: imago) Sowohl Mieter als auch Vermieter müssen Schnee schippen (Foto: imago)Es ist eine lästige und unangenehme Pflicht: Bei den sibirischen Temperaturen, die Deutschland zur Zeit plagen, morgens früh aus dem Haus gehen und den Gehweg von Eis und Schnee befreien. Dennoch sollte diese Pflicht niemand auf die leichte Schulter nehmen - egal ob Mieter oder Hausbesitzer. Denn wenn sich jemand auf dem glatten Weg verletzt, kann das kosten. Schadensersatzansprüche sind keine Seltenheit.

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Hausbesitzer an die Schippe

Grundsätzlich ergeben sich die sogenannten Räum- und Streupflichten aus der Gemeindesatzung, erläutert Alexander Wiech vom Eigentümerverband Haus & Grund. Es könne aber auch sein, dass länderspezifische Straßenreinigungsgesetz die Lage regeln und Bürger zum Räumen verpflichten. Ein Blick in die Vorschriften kann sich lohnen, weil dort die Winterpflichten konkretisiert werden.  "In der Gemeindesatzung ist genau definiert, für welche Wege die Räumpflicht gilt. Häufig sind die einzelnen Straßen und Straßenabschnitte benannt", sagt Wiech. "Wenn die Gemeinde den Grundstückseigentümern die Räumpflicht auferlegt hat, ist in der Regel auf den nächstgelegenen Gehwegen in der Frontlinie des Grundstücks zu räumen."

Mieter haben auch Pflichten

 Für Mieter ergibt sich eine mögliche Verpflichtung zum Fegen und Streuen aus dem Mietvertrag. Nachlässigkeiten können also auch zu Konflikten zwischen Vermieter und Mieter führen, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Denn der Vermieter kann die Räumungspflicht auf die Mieter übertragen. Dennoch müsse er zumindest stichprobenartig überwachen, ob der Mieter seinen Pflichten nachkommt. "Streut und fegt der Mieter nicht, kann der Vermieter ihn abmahnen und gegebenenfalls auf dessen Kosten einen professionellen Räumdienst kommen lassen."

Dann haften Sie

Wird nicht gefegt und gestreut, muss bei einem Unfall derjenige haften, der seine Winterpflichten nicht erfüllt hat, erklärt Ropertz: "Er muss unter Umständen dem gestürzten Passanten Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen. Sinnvoll ist es daher, hierfür eine Haftpflichtversicherung abzuschließen."

Wann Sie streuen müssen

 Dabei ist es keinesfalls egal, wie und wann sich Mieter oder Vermieter - oder dessen Beauftragte - zum Räumen und Streuen aufraffen. "Im Allgemeinen gilt, dass der zum Winterdienst Verpflichtete Bürgersteige und Gehwege so fegen und streuen muss, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen können." Diese Pflicht beginnt morgens in der Regel um 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oft ein oder zwei Stunden später. Die Pflichten enden nach Ropertz Worten in der Regel abends um 22.00 Uhr

Einmal Räumen reicht oft nicht

 "Je nach Bedarf müssen die Winterpflichten tagsüber mehrfach erfüllt werden", so Ropertz. "Wer aufgrund von Berufstätigkeit, Krankheit oder Urlaub verhindert ist zu fegen oder zu streuen, muss für eine Vertretung sorgen. Das können auch Nachbarn im Haus sein."

Passanten müssen Acht geben

Trotz der Pflichten für Grundstückseigentümer und Mieter sollten aber auch Fußgänger mit der nötigen Vorsicht ihren Beitrag zur Sicherheit leisten. Das gilt auch schon dann, wenn im Herbst nasses Laub für rutschigen Untergrund sorgt. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Coburg (Az.: 14 O 742/07), auf das der Deutsche Anwaltverein Berlin hinweist. Danach müssen Fußgänger sich auf Herbstlaub einstellen und mit erhöhter Rutschgefahr auf Gehwegen rechnen. Sie dürften also nicht darauf vertrauen, dass Grundstückseigentümer die Wege ständig laubfrei halten.

Vorsicht vor rutschigem Laub

In dem konkreten Fall war eine Fußgängerin auf feuchtem Laub gestürzt und hatte sich die Schulter gebrochen und das Knie geprellt. Sie forderte rund 300 Euro Schadensersatz und 2500 Euro Schmerzensgeld von der Gemeinde. Die Richter wiesen die Klage mit der Begründung ab, im Bereich von Laubbäumen müssten sich Passanten auf rutschigen Untergrund einstellen. Zudem habe die beklagte Gemeinde den Bürgersteig wenige Tage zuvor vom Laub befreit und sei damit ihren Pflichten nachgekommen.

Mehr zum Thema:
Ratgeber: Streu- und Räumpflicht im Winter: Wer ist wann und wie zuständig?
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Quelle: t-online.de , dpa-tmn , dpa

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