03.02.2011, 07:27 Uhr | dpa-tmn
Auch für den Auszug eines Mieters darf der Vermieter nicht verlangen, dass die Wohnung komplett weiß gestrichen ist. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Der Deutsche Mieterbund begrüßte in Berlin die damit für beide Seiten geschaffene Rechtssicherheit (Az.: VIII ZR 198/10).
Schon bisher hatte der BGH entschieden, dass während der Mietzeit die Farbe der eigenen vier Wände allein Sache des Mieters ist. Erst für die Übergabe nach Ende der Mietzeit darf danach der Vermieter Vorgaben machen. Sind unzulässige Farbvorgaben in einem Formularmietvertrag enthalten, so muss der Mieter überhaupt nicht streichen.
In dem neuen Streitfall hatte der Vermieter eine Rückgabe der Wohnung mit komplett weißen Wänden verlangt. Wie der BGH nun entschied, geht auch das zu weit. Für den Vermieter sei es allein entscheidend, dass er eine freiwerdende Wohnung rasch wieder vermieten kann. Dafür sei eine weiße Wohnung nicht erforderlich, "weil auch eine Dekoration in anderen dezenten Farbtönen eine Weitervermietung nicht erschwert".
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Für den Mieter dagegen sei ein "gewisser Spielraum" von hohem Interesse. Sein Recht auf eine farbliche Gestaltung nach seinen Vorstellungen wäre dann eingeschränkt, wenn er beim Auszug die Wohnung wieder weiß streichen müsste.
Des Weiteren entschied der BGH bereits Anfang des Jahres, dass der Vermieter die Wohnung selbst streichen muss, wenn der Mietvertrag keine Regelungen zu Schönheitsreparaturen enthält. Weigert sich der Vermieter tätig zu werden, kann der Mieter die Renovierungsarbeiten selbst in Auftrag geben, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 440/09). Vom Vermieter könne er dann einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen.
Basis für den Kostenvorschuss kann dabei das Angebot einer Malerfachfirma sein, das der Mieter selbst eingeholt hat. Dem kann der Vermieter nicht günstigere Angebote von Nichtfachhandwerkern entgegenhalten, die er gefragt hat. Der Grund: Der Mieter hat einen Anspruch auf "fachgerechte" Ausführung der Arbeiten.
Quelle: dpa-tmn
Maria Bauer schrieb:
am 26. Januar 2011 um 21:44:49
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Vermieter darf kann keinen weißen Anstrich verlangen"
Ein Mieter sollte das Recht haben sein Räume farblich nach eigenen Wünschen zu
gestalten. Wenn er die Wohnung
aber im jungfräulichen Zustand anmietet und dann creativ mit Farbe umgeht, bitte nachher in den ursprünglichen Zustand zurückversetzen. Alles Andere ist doch eine Zumutung. Eine nicht renovierte Wohnung kommt doch `rüber wie eine
ungeputze Toilette, vor der sich auch jeder ekelt. Auf welchem Niveau befinden sich Menschen, die ihren Dreck
hinterlassen. Egal, ob als Mieter oder Vermieter.
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Fuhrmann schrieb:
am 26. Januar 2011 um 21:44:12
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Warm/Kaltmiete
Viele Mieter vergessen das die Nebenkosten nur ein durchlaufender Posten sind wovon der Vermieter garnichts hat.Denn er muss
es ja weiterleiten.Dennoch gibt es die Mär der 2. Miete wiso bloß wenn ich ein Eigenheim habe muss ich auch Nebenkosten zahlen!?Die Mietervereine sind auch nicht ganz kosch.
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erwin500 schrieb:
am 26. Januar 2011 um 21:38:33
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Vermieten
Vermieter sind doch keine Sozialinstitutionen. Nie mehr werde ich vermieten!
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