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Mietrecht: Was der Vermieter nicht fragen darf

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Was der Vermieter nicht fragen darf

19.02.2010, 16:42 Uhr | dpa tmn

Wohnungsbesichtigung: Der Vermieter darf manches fragen, aber nicht alles. (Quelle: imago)

Vermieter wollen von Bewerbern vieles wissen, dürfen aber nicht alles fragen. Andererseits sind potenzielle neue verpflichtet, bestimmte Angaben korrekt zu machen. Wenn sie es damit nicht allzu genau nehmen, droht ihnen später eine fristlose Kündigung der Wohnung. Exakt per Gesetz geregelt ist allerdings nicht, wonach sich Vermieter berechtigterweise erkundigen können: "Da gibt es eine rechtliche Grauzone", sagte der Rechtsanwalt Thomas Hannemann. "Er darf zum Beispiel in jedem Fall fragen, wie der Mieter das Objekt nutzen will, etwa, ob eine untergeordnete gewerbliche Teilnutzung geplant ist", erläuterte der Spezialist für Immobilienrecht aus Karlsruhe.

Berechtigtes Interesse

Und er darf beispielsweise auch fragen, wie viele Leute eigentlich einziehen wollen - oder auch nach Zahl oder Art der Haustiere. Die Faustregel lautet: Wenn der Vermieter ein nachvollziehbares sachbezogenes und berechtigtes Interesse an Informationen hat, um zu entscheiden, mit wem er den Mietvertrag abschließt, darf er das Thema auch ansprechen. "Die Rechtsprechung erkennt das an", sagte Hannemann. Das gilt auch für die Bonität des Bewerbers. Schließlich muss jeder Vermieter daran interessiert sein, dass die Miete überhaupt gezahlt werden kann. Gestattet sei deshalb auch, einen Nachweis zu fordern, die belegen soll, dass der Mietbewerber die bisherige Miete immer überwiesen hat.

Vorvermieter können Probleme machen

"Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Vermieter nicht verpflichtet sind, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen, sondern nur eine Quittung über erhaltene Zahlungen", erläuterte Hannemann. Wenn sich der bisherige Vermieter also weigert, kann es sein, dass sein Mieter auf der Suche nach einer neuen Bleibe keine solche Bescheinigung vorlegen kann. "Viele Vermieter verlangen das inzwischen aber", so der Rechtsanwalt.

Erlaubte Fragen nach den Finanzen

Häufig erkundigen sich Vermieter auch nach dem Arbeitsverhältnis des Mietbewerbers - und das dürfen sie auch. Genau wie sie fragen dürften, ob er schon einmal eine eidesstattliche Versicherung - den früheren Offenbarungseid - abgelegt hat oder ob es über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren gab oder gibt. Gestattet ist prinzipiell, sich die Einwilligung des Mietbewerbers für eine Einsicht in seine Schufa-Daten geben zu lassen.

Streitpunkt Gehaltsnachweis

"Der Mieter kann Nein sagen", erläuterte Hannemann. "Aber er muss dann damit rechnen, dass er die Wohnung möglicherweise nicht bekommt." Nicht klar geregelt ist, ob der Vermieter verlangen darf, sich für mehrere Monate einen Gehaltsnachweis ausstellen zu lassen. "Einen eindeutigen Anspruch darauf gibt es nicht", sagte Hannemann, der auch Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein ist.

Hausmusik nicht verboten

Das gilt vor allem, wenn der Gehaltsnachweis vom Arbeitgeber auch Daten zur Steuerklasse oder Religionszugehörigkeit enthält. "Das geht den Vermieter nichts an." Andere Fragen gehen aus Sicht des Immobilienrechts-Experten ebenfalls gar nicht: "Zum Beispiel die, ob ein Paar schon plant, Kinder zu bekommen." Die Mieter zu fragen, ob sie bereits Kinder haben, die mit einziehen, ist dagegen legitim. Erlaubt ist auch, wenn sich der Vermieter nach den musikalischen Interessen der möglichen neuen Mieter erkundigt - also zum Beispiel, welche Instrumente sie in der Wohnung spielen wollen. "Er darf seinen Mietern Hausmusik aber nicht prinzipiell verbieten, solange sie die Ruhezeiten einhalten."

Was den Vermieter nichts angeht

Anders sieht es aus, wenn es um persönliche Einstellungen geht: Eine Partei- oder Religionszugehörigkeit habe den Vermieter nicht zu interessieren. Fragen wie "Ist Ihr Partner Ausländer?" oder "Haben Sie eine homosexuelle Beziehung?" sind ebenso tabu. Und auch Krankheiten sind ein Tabuthema, bei denen Mietbewerber sich nicht äußern müssen. "Da würde eine Grenze überschritten."


Quelle: dpa-tmn , t-online.de

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Kommentare (64)

zum Forum

Thema: "Mietrecht: Was der Vermieter nicht fragen darf"

Uta schrieb: am 12. Februar 2010 um 13:56:42
(0) (0) an ATU
Dafür hatte ich noch keine Mietnomaden ... oder zahlen Sie im Falle des Falles nicht nur den Ausfall, sondern auch die
Instandsetungen (auch in relativ kleinen Wohnungen können da mal schnell nur für die Instandsetzung einige zehntausend Euro zusammenkommen). Wenn ich gute Wohnungen für wenig Miete überlasse, möchte ich auch, dass diese Wohnung gut gepflegt wird ... oder ist das wirklich zu viel verlangt?
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ATU schrieb: am 12. Februar 2010 um 11:31:54
(0) (0) @Ute
Donnerwetter, "die frühere(n) Wohnung(en) zusätzlich auch noch inspizieren"...! Da bieten sich doch direkt noch Nachbarbefragungen an.
Ganze Straßenzüge könnte man ins Auge fassen.
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nochmal Mattias schrieb: am 12. Februar 2010 um 11:06:26
(0) (1) Vermieter
Als Vermieter haben wir einer Familie, der es nich so gut geht, geholfen. Niewieder! Heute haben wir nur Probleme. Beim Hausputz
hat es angefangen. Man will d. gesammte Mieterprogr. durchziehen. Ergebnis: Der Rechtsanw.des HarzIV Empfängers konstruierte einen Fall. Das alles wird ohne Kontrolle vom Amt bezahlt. Hier kann man sparen.
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