07.11.2011, 13:54 Uhr | dpa-tmn
Bei Besichtigungsterminen gelten strenge Regeln. (Quelle: imago)
Vermieter sind verpflichtet, Besichtigungstermine rechtzeitig anzukündigen. Insbesondere bei berufstätigen Mietern müsse das mindestens drei bis vier Tage vorher geschehen, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin. Auf jeden Fall darf ein Vermieter dem Mieter nicht einfach kündigen, wenn der ihm den Zutritt zu seiner Wohnung verweigert, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 502/10).
In dem Fall hatte ein Vermieter seinem Mieter gekündigt, weil der ihm an einem angekündigten Besichtigungstermin nicht die Tür öffnete. Das Landgericht Berlin entschied aber, eine Kündigung greife nur dann, wenn der Mieter einen Besichtigungstermin verpasse, er deswegen abgemahnt werde und im Anschluss daran einen weiteren Termin versäume. Dies war in dem Fall nicht so.
Ohnehin müssen Mieter Besichtigungstermine nur in Ausnahmefällen hinnehmen, so der Deutsche Mieterbund. Nämlich dann, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse vorweisen kann. Das besteht unter anderem, wenn die Wohnung einem Nachmieter oder Käufer gezeigt werden soll oder wenn Modernisierungsmaßnahmen anstehen. Ansonsten hat der Mieter das Recht, in seiner Wohnung in Ruhe gelassen zu werden.
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Quelle: dpa-tmn , t-online.de
Manix schrieb:
am 7. November 2011 um 14:05:07
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(0)
Besichtigung
Das ist ja soweit in Ordnung und Spielregeln müssen beide Pareien einhalten.
Liegt allerdings die Vermutung nahe,daß der
Vermieter die Wohnung verkommen lässt,wird er die Besichtigung hinauszögern .Das dann erst langwierig ein Termin eingeklagt werden muss ist absurd.Innerhalb 5 Tagen kann ein Mieter auch eine verwahrloste Wohnung in Ordnung bringen und wenn nicht hat er in der Wohnung nix aber auch garnix mehr zu suchen.
Da geht aber der Circus mit unseren Gesetzen erst los.IRRE ZEITEN
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