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Mittelstand: Unternehmensnachfolge rechtzeitig vorbereiten

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Unternehmensnachfolge rechtzeitig vorbereiten

24.02.2011, 10:36 Uhr | dpa-tmn / t-online.de/business, sia

Nicht jeder Unternehmer macht sich rechtzeitig Gedanken über eine Nachfolgeregelung. (Foto: imago)

Nicht jeder Unternehmer macht sich rechtzeitig Gedanken über eine Nachfolgeregelung. (Foto: imago)

Wenn der Chef stirbt, herrscht im Unternehmen häufig das Chaos. Wer erbt den Betrieb, und wie kann er überhaupt weitergeführt werden? Ist die Nachfolge nicht richtig geregelt, kann das schnell das Aus für die Firma bedeuten. Wir zeigen, wie Unternehmer für den Notfall vorsorgen können.

Nicht auf das Testament verlassen

Unternehmer sollten sich bei der Regelung von Erbe und Nachfolge im Betrieb nicht auf ihr Testament verlassen. Im Fall eines plötzlichen Todes können bis zur Testamentseröffnung Wochen vergehen. Falls ein Erbschein beantragt werden muss, verlängere sich die Frist häufig noch, warnt die Notarkammer Berlin.

"Postmortale Vollmacht" bis zur endgültigen Klärung der Nachfolge

Um den Zeitraum bis zur entgültigen Klärung der Unternehmensnachfolge zu überbrücken, komme eine "postmortale Vollmacht" infrage, die der Unternehmer zu Lebzeiten erteilt. Das gelte vor allem für inhabergeführte Einzelfirmen und für Gesellschafter-Geschäftsführer von Einpersonen-GmbHs. Mit Hilfe der Vollmacht lasse sich verhindern, dass es in der Firma zu einem Entscheidungsvakuum kommt.

Erben frühzeitig festlegen

Hat ein Unternehmer sich über seinen letzten Willen nicht rechtzeitig Gedanken gemacht, gibt es oft weder Testament noch Erbvertrag. Dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das heißt, jeder Erbe ist grundsätzlich auch an dem zum Nachlass gehörenden Unternehmen beteiligt. Daher sei es sinnvoll, dass der Unternehmer möglichst frühzeitig festlegt, welcher der Erben den Betrieb führen soll. Das ist im Testament durch entsprechende Teilungsanordnungen möglich, erläutert die Notarkammer.

Umstrukturierung der Firma noch zu Lebzeiten

Allerdings sei es eine Überlegung wert, ob es möglicherweise besser ist, das Unternehmen schon zu Lebzeiten entsprechend umzustrukturieren. Will der Unternehmer mehrere Erben am Unternehmen beteiligen, kann er festlegen, in welcher Rechtsform das Unternehmen weitergeführt und welche Stellung die einzelnen Erben im Betrieb haben sollen. Er kann auch einen Gesellschaftsvertrag entwerfen und bestimmen, dass ein Erbe, der diesem nicht zustimmt, nur seinen Pflichtteil erhält.

Schwieriger ist die Rechtslage, wenn der Betreffende nicht Alleinunternehmer ist, sondern Gesellschafter einer Personengesellschaft. Dann muss zunächst geprüft werden, ob der Gesellschaftsvertrag die Regelung der Unternehmensnachfolge per Testament und eine Beteiligung der Nachkommen wie vom Gesellschafter gewünscht überhaupt zulässt.

Chaos vorbeugen

Ohne den Chef ist es oft nicht einfach, den Betrieb aufrechtzuerhalten. Es fehlen Zugangsdaten und Passwörter, technische Daten, Baupläne sowie nötige Vollmachten, um etwa auf Geschäftskonten zugreifen zu können. In vielen Fällen fehlt sogar ein rechtsgültiges Testament. Zwei Drittel aller Unternehmer sterben Schätzungen zufolge ohne ihren letzten Willen niedergelegt zu haben. Der Betrieb ist zunächst lahmgelegt und muss häufig von Angehörigen weitergeführt werden, die dazu eigentlich nicht qualifiziert sind.

Notfallplan ausarbeiten

Damit die Nachfolger wenigstens handlungsfähig sind, sollten Unternehmer einen Notfallplan in Form einer Akte ausarbeiten, rät Peter Lamers, Mittelstandsexperte der Berliner Kanzlei Ecovis auf ftd.de. Diese Akte enthält Generalvollmachten für Ehegatten oder Kinder, eine Liste mit den wichtigsten Passwörtern und die Zugangsdaten und Geheimnummern für alle Konten. Wichtig dabei ist, dass der Plan immer aktuell gehalten wird.

Experten empfehlen, die Unternehmensnachfolge per Anwalt regeln zu lassen. Der Anwaltskanzlei Wiens Frank & Partner zufolge sollte beispielsweise geprüft werden, wie vermieden werden kann, dass die Firmennachfolger durch die Erbschaftssteuer belastet werden. Denn diese Kosten können die weitere Existenz eines Unternehmens bedrohen. Außerdem sollten demnach Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten, etwa der Kinder, schon im Rahmen eines Erbvertrages geregelt werden.


Quelle: dpa-tmn

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