18.03.2011, 11:24 Uhr | ciw
Mündlich gekündigt: Wann das möglich ist. (Foto: imago)
Mündliche Kündigungen sind unwirksam – dieser Grundsatz galt bislang für das deutsche Arbeitsrecht. Doch damit könnte jetzt Schluss sein. Ein neues Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg macht nun auch einen mündlichen Rauswurf möglich. Wir erläutern Ihnen die Entscheidung der Richter.
„Dieses Urteil ist eine schwierige Gratwanderung“, sagte Rechtsanwältin Bettina Lederer aus Stuttgart gegenüber t-online.de/business. Denn grundsätzlich bedürfe eine Kündigung nach §623 BGB der Schriftform – dieser Grundsatz gelte auch weiterhin. „Eine Kündigung, die nur mündlich, per Fax oder Email ausgesprochen wurde ist gemäß §§ 125, 623 BGB unwirksam“, erläutert auch Arbeitsrechtsanwältin Sandra Flämig auf ihrer Homepage www.kanzlei-flaemig.de.
Allerdings eröffnet die Entscheidung (Az.: 25 Ta 1628/10) des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg eine Lücke für mündliche Entlassungen: Und zwar dann, wenn ein mündlich gekündigter Arbeitnehmer nicht schnell genug Klage gegen seine Kündigung einreicht.
Im konkreten Fall hatte ein Mann die mündlich Kündigung erhalten. Laut Rechtsanwältin Flämig hatte er seinen Chef mehrfach gebeten, die Kündigung zurückzunehmen. Als das nichts half, habe er um seine Arbeitspapiere gebeten. Das wertete das Landesarbeitsgericht als Indiz dafür, dass er seine Kündigung hingenommen habe.
Sieben Monate nach seiner Entlassung legte der Arbeitnehmer Klage dagegen ein, weil er der Ansicht war, dass seine Kündigung aufgrund der fehlenden Schriftform ungültig ist. Die eingereichte Klage kam dem Gericht allerdings deutlich zu spät. Es legte fest, dass Arbeitnehmer sich auch bei einer mündlichen Kündigung an der dreiwöchigen Klagefrist orientieren sollen, die sonst bei schriftlichen Kündigung gilt.
Der Ratschlag der Arbeitsrechtsexperten lautet daher: Sollten Arbeitnehmer von ihrem Chef eine mündliche Kündigung erhalten haben, ist es nach diesem Urteil absolut notwendig, sich Rechtsberatung zu suchen. Denn die dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage muss nach diesem Urteil auch bei mündlichen ausgesprochenen Entlassungen als Orientierung genommen werden.
Quelle: T-Online
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