05.03.2011, 12:57 Uhr | t-online.de, verivox
Im Frühjahr ist die traditionelle Saison für die Nebenkostenabrechnung. Dabei vertrauen die meisten Mieter darauf, dass die Abrechnung zur zweiten Miete korrekt ist. Wer tatsächlich die Abrechnung prüft, überfliegt sie meist nur grob. Laut dem Deutschen Mieterbund ist allerdings jede zweite Nebenkostenabrechnung fehlerhaft. Das unabhängige Verbraucherportal Verivox rät deshalb, die Nebenkostenabrechnung sorgfältig zu kontrollieren.
Prüfen Sie in einem ersten Schritt, ob die Heiz- und Betriebskostenabrechnung fristgemäß zugestellt wurde. Der Vermieter ist verpflichtet, diese spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zur Verfügung zu stellen. Kommt sie auch nur einen Tag zu spät, ist der Mieter von Nachforderungszahlungen befreit. Im Zweifel muss immer der Vermieter nachweisen, dass das Schreiben rechtzeitig im Briefkasten gelandet ist.
Um Abrechnungsfehler zu erkennen, sollten Sie sich zunächst alle Basisdaten genau anschauen. Stimmt die zugrunde gelegte Wohnfläche? Ist der Abrechnungszeitraum richtig angegeben? Wer lediglich sechs Monate in der Wohnung gelebt hat, braucht sich auch nur für diesen Zeitraum an den Nebenkosten beteiligen. Sind alle Kostenpunkte nachvollziehbar bzw. nur umlagefähige Kosten aufgeführt? Gibt es im Vergleich zum Vorjahreszeitraum starke Preiserhöhungen? Wurden die geleisteten Vorauszahlungen hinreichend berücksichtigt?
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Die Nebenkostenabrechnung muss immer alle Gesamtkosten beziffern und darüber hinaus den Mieteranteil entsprechend ausweisen. Der Mieteranteil wird anhand eines sogenannten Verteiler- oder Umlageschlüssels errechnet. Auch hier sollte sich der Verbraucher vergewissern, ob dieser der Gleiche ist wie im Jahr zuvor.
In der Betriebskostenverordnung sind 17 Nebenkosten (exklusive Heizkosten) beschrieben, die der Vermieter auf die Mieter umlegen darf. Dazu gehören: Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Betrieb der Heizungsanlage und damit im Zusammenhang stehende Posten wie beispielsweise Reinigung oder Wartung, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Fahrstuhlbetrieb, Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Hauswartskosten, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Gemeinschaftsantenne oder Breitbandkabelnetz, Betrieb von Einrichtungen für die Wäschepflege sowie sonstige Betriebskosten. Gerade die sonstigen Betriebskosten werden nicht selten als Pool für alle Ausgaben missbraucht, an denen sich der Mieter nicht beteiligen muss. Hier gilt es, besonderes Augenmerk darauf zu legen.
Mit List versuchen einige Vermieter den einen oder anderen Posten auf die Mieter abzuwälzen, der gesetzlich eigentlich unzulässig ist. Nichts zahlen müssen Mieter beispielsweise für Verwaltungskosten und Bankgebühren, Instandhaltungsrücklagen und Reparaturkosten. Auch die Kosten für Rechtschutz-, Hausrat- oder Mietausfallversicherung sind nicht Bestandteil der Nebenkostenabrechnung. Darüber hinaus sollten Mieter aufbegehren, wenn plötzlich die Fassadenreinigung, die Neugestaltung von Grünanlagen oder die Pflasterung von Gehwegen mit bezahlt werden sollen.
Bestandteil der Nebenkostenabrechnung ist neben der Betriebskosten- auch die Heizungsbilanz. Diese sogenannten "warmen Nebenkosten" werden oft von externen Messfirmen abgerechnet. Gerade hier schleichen sich oft Fehler ein, die dem Verbraucher am Ende teuer zu stehen kommen können. Grundsätzlich müssen Vermieter die Heizkosten mindestens zu 50, maximal aber zu 70 Prozent nach Verbrauch ermitteln.
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Der verbliebene Teil wird in der Regel im Verhältnis zur Wohnfläche abgerechnet. Verstößt der Vermieter gegen diese Vorgaben, dürfen Sie nach Angaben des Mieterbunds 15 Prozent von der Rechnung abziehen. Darüber hinaus sollten Verbraucher darauf achten, dass die verbrauchte Energiemenge und der entsprechende Preis angegeben sind und die Wartungskosten nicht über fünf Prozent der Brennstoffkosten liegen.
Auch wenn Sie überzeugt sind, dass die Abrechnung fehlerhaft ist, sollten Sie Forderungen erst einmal begleichen. Allerdings unter Vorbehalt. Sie haben nach Zugang der Rechnung zwölf Monate Zeit, um Ihren Vermieter auf Fehler aufmerksam und ggf. Rückzahlungsansprüche geltend zu machen. Im Zweifel über die Richtigkeit der Abrechnung können Sie also ohne Hast die originalen Abrechnungsbelege sichten und sich mit der Energieberatung der Verbraucherzentrale, dem örtlichen Mieterverein oder dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens in Verbindung setzen.
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Quelle: Verivox , t-online.de
100Karat schrieb:
am 5. März 2011 um 17:57:58
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Mietgesetz
Ja. Die Mietgesetze sind lächerlich. Aber zu Lasten des Mieters. Welcher Mieter teilt dem Vermieter schon nicht verursachte
Mängel schriftlich mit Erhaltbestätigung des Vermieters mit? Ich hab meinem Ex-Vermieter solche Mängel stets, wie es das Gesetz vorschreibt, umgehend mitgeteilt.Nun nach Auszug streitet der Vermieter das ab und hat mich mit Erfolg verklagt, dass ich ihm die Mängel nicht gemeldet hätte. Nun muss ich für die Mängel aufkommen, auch wenn nicht selbst verursacht.
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Glaus schrieb:
am 5. März 2011 um 13:29:01
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An M.Müller
Das was du hier angibst ist ja primitiv und einfallslos. Wenn du Vermieter sein willst und einen Kredit für dein Haus aufnimmst
ist das doch am Ende dein(Vermieter) Problem. Das weiss ich doch vorher was auf mich als Vermieter zukommt egal ab Kredit oder Nebenkosten und wenn ich keine Ahnung habe dann solltest du es halt sein lassen oder dich richtig vorher informieren.Und in Vorleistung muss der Vermieter ja öfters gehen genau wie eine Baufirma. Am Ende ist es doch jeden selbst überlassen,oder?
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Enven schrieb:
am 5. März 2011 um 12:41:59
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Vermietung
Du hast recht Sonnenschein. Auf die Vermieter hacken macht den Mietern Spass. Ich überlege schon Wohnungen leerstehen zu lassen.
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