09.02.2012, 13:08 Uhr | dapd, t-online.de - mmr
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Pendler dürfen nicht nur den kürzesten Weg zur Arbeit steuerlich geltend machen. Ist eine längere Strecke "offensichtlich verkehrsgünstiger", können sie auch diese nutzen und als Grundlage ihrer Pendlerpauschale in der Steuererklärung angeben, wie aus zwei gerade veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in München hervorgeht (Az.: VI R 19/11 und VI R 46/10).
Dabei kann bereits eine geringe Zeitersparnis reichen. Frühere Urteile niedrigerer Instanzen, denen zufolge die längere Strecke mindestens 20 Minuten schneller sein müsse, fänden hier keine Anwendung, erklärte das höchste deutsche Steuergericht. Wäre dies der Fall, würden die Fahrer kurzer Strecken benachteiligt.
Als "offensichtlich verkehrsgünstiger" gilt eine Strecke nach Einschätzung der Richter dann, "wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte". Ausschlaggebend könnten aber auch andere Gründe wie bessere Ampelschaltungen oder Streckenführung sein, während eine minimale Zeitersparnis nicht zwingend das entscheidende Argument sei. Letztlich müsse im Einzelfall entschieden werden. In jedem Fall dürften aber nur die Kosten der tatsächlich gefahrenen Strecke abgesetzt werden.
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Der Weg zur Arbeit darf aktuell ab dem ersten Kilometer steuerlich abgesetzt werden, und zwar mit 30 Cent pro Kilometer einfacher Entfernung. Die zwischenzeitliche Kürzung der Pendlerpauschale hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe im Dezember 2008 gekippt.
Der Staat hatte damals bei der Entfernungspauschale den Rotstift gezückt und den Weg zur Arbeit für etwa 15 Millionen Arbeitnehmer empfindlich teurer gemacht. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sollten nur noch ab dem 21. Kilometer in die Steuer gepackt werden können. Dem Fiskus hätte die Kürzung jährlich 2,5 Milliarden Euro gebracht, den betroffenen Berufspendlern dagegen empfindliche Steuernachteile um bis zu 600 Euro im Jahr. Nach Berechnungen des ADAC fahren Pendler im Schnitt 15 Kilometer zu ihrer Arbeitsstätte.
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Quelle: dapd , t-online.de
queeni schrieb:
am 21. Februar 2012 um 14:12:45
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Zeit ist unbezahlbar
Komische Rechnungen werden hier aufgemacht. Bedenkt mal jemand, dass ein Auto sich auch abnutzt und nicht nur Sprit
schluckt. Mit der Pauschale ist das keinesfalls erledigt, es sei denn man fährt eine alte Schüssel. Die aber braucht für gewöhnlich viel Sprit. Also wieder nix mt Reingewinn. Und was ist mit der Zeit. 2 Std. pro Tag Fahren (ohne Stau) sind jeden Tag 2 Std. Lebenszeit, die mir kein Geld der Welt ersetzen kann.
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schorsch schrieb:
am 9. Februar 2012 um 18:32:33
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pendler
habe mich gerade entschlossen, bei meinem nächsten arbeitsplatzwechsel mein haus mit in die nächste stadt zu nehmen, sollte mein
eventuell zukünftiger wohnort etwas dagegen haben, zwinge ich meinen chef seine firma in meine wohnortnähe zu verschieben, bis dahin - sorry dass ich für wöchentlich 50 euro spritkosten ca 60 euro absetzen kann. d.h.9 euro vom fiskus bekomme, wenn die werbekostenpauschale überschritten ist. andere speren einfacher steuern!!!
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Ent-Subventionierer schrieb:
am 9. Februar 2012 um 12:42:43
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Gurkenkram
Diese absetzbaren Fahrtkosten für "Pendler" sind doch seit jeher die größte steuerliche Fehlsubvention, die es gibt.
Vor allem merken die Forderer nach höheren km-Sätzen nicht mal, dass jeder diesen Gurkenkram über die Kfz.-Steuer und die Mineralölsteuer wieder refinanziert. Das BVG und der BFH sind eben auch nur mit realitätsfremden Denkern besetzt, sonst hätten die erkannt, dass die gekappte Pauschale der Einstieg in den endgültigen sukzessiven Wegfall bedeutete. Schade drum!
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