04.06.2010, 14:13 Uhr
Viele Grundrisiken werden in Deutschland durch die vorhandene Sozialversicherung bereits abgesichert. Die Sozialversicherung ist für diejenigen Arbeitnehmer zuständig, welche sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden und gliedert sich in die Bereiche gesetzliche Krankenversicherung und gesetzliche Pflegeversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Damit das System dieser sozialen Absicherung funktioniert, ist jeder Arbeitnehmer dazu verpflichtet, einen Pflichtbeitrag zu diesen Teilen der Sozialversicherung zu leisten.
Wie hoch der Pflichtbeitrag zum jeweiligen Teil der Sozialversicherung ist, hängt von der Höhe des Einkommens des Arbeitnehmers ab. Generell ist der Beitrag von jedem Arbeitnehmer zu zahlen, der sich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befindet. Der Beitrag berechnet sich mit einem bestimmten Prozentsatz auf der Basis des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers. Im Bereich gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung wird der Pflichtbeitrag je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer gezahlt und in der Summe komplett vom Arbeitgeber an den jeweiligen Sozialversicherungsträger überwiesen. Die Höhe vom Beitrag (Prozentsatz) wurde in den letzten Jahren in den verschiedenen Sozialversicherungs-Bereichen häufiger geändert.
Eine wichtige Größe in Verbindung mit dem zu zahlenden Pflichtbeitrag ist die so genannte Beitragsbemessungsgrenze. Der zu zahlende Beitrag zum jeweiligen Teil der Sozialversicherung wird zwar auf Grundlage des Einkommens berechnet, jedoch nur bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe. Überschreitet ein Arbeitnehmer diese als Beitragsbemessungsgrenze bezeichnete bestimmte Einkommenshöhe, wird für Einkommen über dieser Größe hinaus kein weiterer Beitrag mehr berechnet. Konkret bedeutet dass, wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise ein Bruttoeinkommen von 50.000 Euro hat und die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung bei 45.000 Euro liegt, dann wird der Beitrag auf der Grundlage von 45.000 Euro berechnet und nicht auf Basis von 50.000 Euro. Der die Beitragsbemessungsgrenze um 5000 Euro übersteigende Einkommensteil ist demnach faktisch beitragsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenzen ändern sich in der Regel jährlich und sind je nach Art der Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung) unterschiedlich hoch.
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Quelle: t-online.de
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