Die Geschäftsführerkündigung
Genau wie Arbeitnehmer schließen Geschäftsführer Anstellungsverträge ab. Das führt oft zum Glauben, mit dem Unterzeichnen des Vertrages könnten sie ihr Amt wirksam ausüben. Ein teurer Irrtum. Denn sowohl für die Bestellung des Geschäftsführers als auch für dessen Abberufung ist ein Gesellschafterbeschluss notwendig. Der Anstellungsvertrag regelt nur die Gestaltung dieses Verhältnisses, beispielsweise Vergütung oder Altersvorsorgeleistungen.
Zwei mögliche Folgen kann der Irrtum haben: Wird der Geschäftsführer ohne Gesellschafterbeschluss gekündigt, kann er weiter die Geschäfte führen. Teuer kann es auch in der umgekehrten Konstellation werden: Liegt ein Gesellschafterbeschluss vor, aber keine Kündigung des Arbeitsvertrags, kassiert der längst abgesetzte Geschäftsführer weiterhin Gehalt. (Quelle: ftd.de)