04.06.2010, 14:15 Uhr
Die meisten Autohaftpflichtversicherungen bieten einen Schadensfreiheitsrabatt an, der schon bei einem unfallfreien Jahr zu einer nicht unerheblichen Beitragserlassung führen kann. Diese summiert sich noch zusätzlich im Laufe mehrerer unfallfreier Jahre, und kann zu Rabatten bis zu etwa 30% des ursprünglichen Versicherungsbeitrages führen. Viele Versicherungen bieten nun als zusätzliche Leistung noch eine sogenannte Rabattübertragung des Schadensfreiheitsrabattes an. Damit kann der Versicherte seine eigene Beitragsreduzierung auf andere Fahrer übertragen, die ansonsten gegebenenfalls eine höhere Autohaftpflicht-Versicherungsprämie zu zahlen hätten. Konkret bedeutet das für Letztere, die vom Versicherten erreichte Schadenfreiheitsklasse und den damit einhergehenden Schadenfreiheitsrabatt zu nutzen, ohne ihn selbst erfahren zu haben.
Allerdings sind die Bedingungen, die der Empfänger der Rabattübertragung zu erfüllen hat, recht eng gefasst und variieren von Versicherung zu Versicherung - ein Blick in die Versicherungspolice vor Abschluss lohnt sich also in dieser Hinsicht.
Denn lohnenswert kann die Rabattübertragung durchaus sein. Bei Neuabschluss einer Autohaftpflicht sind Beiträge von bis zu 200% - und manchmal sogar mehr - oberhalb des Grundbeitrags keine Seltenheit. Mit einer sofortigen Rabattübertragung spart der neue Versicherungsnehmer hier deutlich - insofern er die Bedingungen der Versicherung erfüllt. Obwohl diese sich im Einzelnen von Versicherung zu Versicherung unterscheiden, sind die Grundvoraussetzungen doch oft ähnlich.
Zunächst wird ein nachvollziehbares, enges Verhältnis zwischen Versichertem und Rabattempfänger vorausgesetzt. Danach kommen als Empfänger zunächst Verwandte in Betracht. Bei vielen Versicherungsgesellschaften sind dies sogar nur Verwandte ersten Grades wie die eigenen Kinder oder Eltern; andere erweitern den Kreis der Anwärter zusätzlich auf Enkel oder Großeltern. Bei manchen werden auch juristische Personen zugelassen. Relativ neu ist die Möglichkeit der Rabattübertragung auf Personen, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben.
Das zweite wichtige Kriterium - und hier sind sich alle Versicherungsgesellschaften einig - ist die Frage, ob der Empfänger der Rabattübertragung die respektive Schadensfreiheitsklasse theoretisch auch selbst hätte erlangen können. Fährt der potenzielle Empfänger also noch nicht so lange Auto wie der Versicherte, macht dies eine Übertragung unmöglich. Er muss zumindest so viele Jahre im Besitz eines Führerscheins sein, wie für das Erlangen der Schadensfreiheitsklasse gebraucht wurde. Ist dem nicht so, gibt es allerdings eine Kompromisslösung: Dann kann die hypothetische Schadensfreiheitsklasse übertragen werden, die maximal hätte erreicht werden können.
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Quelle: t-online.de
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