14.10.2011, 12:21 Uhr
Rote Kfz-Kennzeichen sind nur für die Fahrzeugüberführung sowie Probe- oder Prüfungsfahrten gedacht. Sie sind kein Ersatz für eine richtige Zulassung, weshalb man mit einem solchen Nummernschild auch keine Vergnügungsfahrten beispielsweise ins Kino unternehmen darf. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Im verhandelten Fall ist ein Opel-Fahrer mit einem roten Nummernschild zu einer Nachtvorstellung des örtlichen Kinos gefahren und von der Polizei angehalten worden. Das hierfür verhängte Bußgeld in Höhe von 90 Euro war nach Ansicht der Richter angemessen. "Die Zuteilung eines Kurzzeit- oder Überführungskennzeichens und die Übergabe des zugehörigen Fahrzeugscheins stellen nämlich noch keine behördliche Zulassung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar", erklärt Alexandra Wimmer von der Deutschen Anwaltshotline (Az.: III-3 RBs 143-11).
Des Weiteren verliert ein Autofahrer, der ein rotes Kfz-Kennzeichen nicht am Fahrzeug befestigt hat, den Versicherungsschutz. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem kürzlich bekanntgewordenen Beschluss (Az.: 10 U 1258/10).
Nach Auffassung des Gerichts ist die Regelung in den einschlägigen Versicherungsbedingungen, wonach das Fahrzeug mit dem Sonderkennzeichen "versehen" sein muss, so zu verstehen, dass es am Fahrzeug montiert und von außen zu sehen sein muss.
Das Gericht gab mit seinem Beschluss einer Fahrzeugversicherung Recht. Eine Autofahrerin hatte das rote Kfz-Kennzeichen nicht am Wagen befestigt, sondern im Fahrzeug abgelegt. Als es zu einem Brandschaden kam, weigerte sich die Versicherung, den Schaden zu übernehmen.
Das OLG hält das für berechtigt. Nach Darstellung der Richter besteht auch dann kein Versicherungsschutz, wenn dieses Kennzeichen nur über Nacht abgelöst wird, um es vor Diebstahl zu sichern.
Quelle: dpa-AFX , sid , t-online.de
opü1 schrieb:
am 19. Oktober 2011 um 21:54:54
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rote kennzeichen
Unglaublich was hier von so manchen " gerechtigkeitsfanatikern " für ein MÜLL zu den roten kennzeichen
geschrieben wird.
Mit roten KENNZEICHEN kann ich fahren wie und wann ich will und wo ich will. Es gibt kein gesetz, das vorschreibt wann oder wie lange die PROBEFAHRT zu dauern hat oder das diese nicht für einen kinobesuch oder einen einkauf im supermarkt unterbrochen werden darf. Das ganze richterliche " Gescheiße " beruht auf Haarspalterei und langweile.
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Winfried schrieb:
am 16. Oktober 2011 um 10:20:51
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Regeln
Die Strafen fürVerstöße gegen Vorschriften und Regel werden sind viel zu niedrig. Die Bußgelder und Strafen müssen richtig weh
tun, ansonsten hält sich nur ein kleiner Bruchtel von aufrichtigen Verkehrsteilnehmern daran. Handy beim Autofahren ist das gleiche Thema. Das Bußgeld wilrd aus der Portokasse bezahlt. Gutes Beispiel für solche Verstöße sind Länder wie die Schweiz oder einige nordische. In Deutschland kennen wir nur Rechthaberei mit Einsprüchen bei Kleiniigkeiten !!!
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Bernd schrieb:
am 15. Oktober 2011 um 10:07:16
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Rotes Kennzeichen
...ich hatte einen Arbeitskollegen der JEDEN Tag mit Roten Kennzeichen in die Arbeit gefahren ist !!!
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