04.06.2010, 14:17 Uhr
Der Begriff Schadenanzeige benennt die Verpflichtung eines Versicherungsnehmers, dem Versicherer bei Eintritt eines Versicherungsfalles unverzüglich den Schaden zu melden.
Die Schadenanzeigepflicht des Versicherungsnehmers ist im Versicherungsvertragsgesetz besonders geregelt. Zudem wird sie durch Einbeziehung in die Versicherungsbedingungen regelmäßig zum ausdrücklichen Bestandteil des Versicherungsvertrages gemacht.
Die Pflicht zur Schadenanzeige ist als Obliegenheit ausgestaltet. Obliegenheiten stellen Verhaltensgebote dar, die zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen konkrete Mitwirkungspflichten vorsehen. So können einer Vertragspartei bestimmte Mitteilungen, Auskünfte oder die Beibringung von Unterlagen zur Auflage gemacht werden. Da diese Verhaltensaufforderungen freiwilligen Charakter haben, sind sie mit rechtlichen Mitteln nicht erzwingbar.
Kommt eine Vertragspartei dem nicht nach, droht der Eintritt rechtlicher Nachteile. Bei unterlassener Schadenanzeige im Versicherungsfall läuft der Versicherungsnehmer Gefahr, seinen Versicherungsschutz vollständig oder teilweise zu verlieren. Der Versicherer ist aber nur dann von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die Pflicht zur Schadenanzeige vorsätzlich verletzt wird. Das ist der Fall, wenn wissentlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden. Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung ist der Versicherer dagegen nur zu anteiliger Leistungskürzung befugt. Dabei erfolgt die Kürzung im Verhältnis zur Schwere des dem Versicherungsnehmer zur Last fallenden Verschuldens. Eine Leistungskürzung scheidet aber aus, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit zur Schadenanzeige nicht grob fahrlässig verletzt hat. Hierfür trägt der Versicherungsnehmer jedoch die volle Beweislast im Rechtsstreit.
Der Versicherungsnehmer ist zur unverzüglichen Schadensmeldung gehalten. Entsprechend kurz sind die maßgeblichen Fristen in den jeweiligen Versicherungsbedingungen geregelt. Sie fallen je nach Versicherungszweig unterschiedlich aus. So ist zum Beispiel in der privaten Haftpflichtversicherung ein Schadensfall üblicherweise innerhalb einer Woche anzuzeigen, während die Frist in der Unfallversicherung lediglich 48 Stunden beträgt.
Der Versicherungsnehmer genügt seiner Schadenanzeigepflicht, wenn er Frist wahrend den Versicherer schriftlich informiert oder eine örtliche Niederlassung des Unternehmens über den Versicherungsfall in Kenntnis setzt.
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Quelle: t-online.de
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