12.08.2010, 14:26 Uhr | dpa-tmn
Ehepaare, die sich im Streit trennen, kämpfen manchmal erbittert ums gemeinsame Haus. Gesetzliche Regeln, wie mit der gemeinsamen Immobilie bei einer Scheidung verfahren wird, gibt es nicht. "Auch beim Kauf wird dazu fast nie etwas festgelegt", sagt Isabel Götz, Richterin am Oberlandesgericht München und stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstages. Eheverträge, die Regeln über eine Immobilie enthalten, seien die Ausnahme. Und wer glaubt, im Scheidungsverfahren würde über das Eigenheim mitentschieden, irrt.
"Der Richter entscheidet nur über den Zugewinnausgleich, den finanziellen Ausgleich von Vermögensvorteilen", erklärt Joachim Mohr, Fachanwalt für Familien- und Erbrecht in Gießen und Mitglied im Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) in Berlin. Das Eigentum werde aber nicht neu verteilt. Am Ende der Scheidung kann es zwar heißen: "Er schuldet ihr 50.000 Euro", nicht aber "er muss ihr das Haus überschreiben."
"Denn das Grundstück, und damit das Haus, gehören dem, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist", erklärt Monika Luchtenberg, Fachanwältin für Familienrecht aus Düsseldorf und ebenfalls Mitglied der Arge Familienrecht im DAV. Bei der Scheidung gibt es dann das böse Erwachen. "Oft stellt sich heraus, dass nur ein Ehepartner im Grundbuch steht", hat Mohr beobachtet.
Gehört die Immobilie nur einem der beiden Eheleute, kann dieser nach der Scheidung damit machen, was er will. "Es sei denn, der andere hat beim Familiengericht wegen unbilliger Härte die Überlassung an sich beantragt", ergänzt Götz. Dann könne er als Mieter für eine begrenzte Zeit auch nach der Scheidung im Haus wohnen bleiben.
Die aktuellen Versteigerungstermine aus Ihrer Wunschregion Zwangsversteigerungen
"Der andere geht aber nicht leer aus", sagt Luchtenberg. Es können Zugewinnausgleichs-Ansprüche bestehen. Besaß ein Ehegatte das Haus vor der Heirat, wird es zum damaligen Wert seinem Vermögen zugerechnet. Der Wertzuwachs ist sein Zugewinn. Besteht kein weiterer Zuwachs, hat der andere Partner einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 50 Prozent des Zugewinns. "Gleiches gilt, wenn einer das Haus während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat", erläutert Mohr. Hat ein Partner in der Ehe das Haus alleine gekauft, kann dem anderen ein Zugewinn-Ausgleichsanspruch in Höhe von 50 Prozent des gesamten Wertes des Hauses zustehen. Es gibt jedoch nur Geld und keine Anteile am Haus.
Meist sind beide Ehepartner zur Hälfte als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Ist das Haus groß genug, kann es in zwei Wohnungen aufgeteilt werden. Jeder Partner wird als Eigentümer einer Wohnung in das Grundbuch eingetragen, erklärt Mohr. Die Wohnungen können selbst bewohnt, vermietet oder verkauft werden - an der Finanzierung ändere sich nichts. Eine ideale Lösung für Paare, die sich friedlich trennen. Bei Streit sieht es anders aus: Da sei der Verkauf an einen der Partner die beste Variante, sagt Luchtenberg. Vorausgesetzt, beide einigen sich und einer ist liquide genug, um den anderen auszuzahlen. Auch müssten die Kredit-Raten alleine getragen werden. "Ein Vorkaufsrecht für Ehegatten gibt es nicht."
Der Newsletter bietet Ihnen die wichtigsten Meldungen aus der Welt von Wirtschaft und Geldanlage werktags kostenlos per E-Mail. Jetzt abonnieren!
Will der Mann, dass seine Frau mit den Kindern im Haus bleibt, können seine Miteigentumsanteile mit ihren Unterhaltsansprüchen verrechnet werden. "Bei einem Hauspreis von 300.000 Euro müsste die Ehefrau den Ex-Gatten mit 150.000 Euro ausbezahlen. Alternativ zahlt sie nur 50.000 Euro, verzichtet dafür auf den Ehegatten-Unterhalt oder stellt den Vater vom Kindesunterhalt frei", erklärt Mohr.
Wichtig sei, dass die Bank zustimmt. Sonst bleibe der Mann in der Haftung. Das Modell funktioniere nur, wenn die Frau es sich wirklich leisten kann, die Raten zu tilgen. "Meist aber ist die Immobilienfinanzierung knapp kalkuliert und auf intakte Familienverhältnisse zugeschnitten", fügt Luchtenberg hinzu.
"Wer jeden Cent umdrehen muss, um den Kredit zu tilgen, tut keinem einen Gefallen", sagt Mohr und rät zu einem sauberen Schnitt - dem Verkauf an einen Dritten. Dabei sollten die Eheleute als harmonisches Paar auftreten. Wenn Interessenten mitbekämen, dass die Immobilie wegen Scheidung verkauft werden müsse, drücke dies oft den Preis.
"Einigt man sich nicht, bleibt nur die Teilungsversteigerung", so Götz. Das ist die wirtschaftlich ungünstigste Lösung - meist bleiben nur 60 Prozent des Wertes übrig. Sinnvoll sei dies daher nur, wenn einer der Ehegatten selbst mitsteigert, um ein Schnäppchen zu machen, sagt Mohr. Der andere habe dann allerdings finanziell das Nachsehen.
Quelle: dpa-tmn
acki schrieb:
am 8. September 2010 um 07:23:54
(0)
(0)
trennung
hallo zwerg1,
habe gerade deinen kommentar gelesen und kann nur zustimmen. mir geht es zz. genauso. es wurde nicht gesprochen, es
folgte ein seitensprung, ich schmiß ihn aus dem haus raus. da trennen ja so einfach ist, nicht mehr kämpfen sondern sich was neues suchen... das passt zu unserer heutigen zeit und jetzt ist die große frage was soll mit dem haus passieren.
mehr
Kommentar melden
pitty schrieb:
am 13. August 2010 um 15:33:23
(0)
(0)
Die beste Vorsorge
..ist nicht heiraten.
Kommentar melden
Witwer schrieb:
am 12. August 2010 um 22:39:21
(0)
(0)
Rosenkrieg
"Wenn 2 sich streiten, dann freut sich der Dritte"- die Anwälte. Wenn sich Scheidungswillige nicht mittels Verstand und
Verständnis selbst helfen, dann eben zahlen, ganz schön dämlich, die Juristen fett zu füttern!
Meine Oma sagteim vergangenen Jhdt.: " erst fressen sie sich vor Liebe auf, dann vor lauter Hass!"- Ratschlag: schaut Euch den US-Film "Rosenkrieg" mit M.Douglas an, vielleicht hilfts?
mehr
Kommentar melden
Bitte füllen Sie alle Felder aus.

Sie sind der Meinung, dass dieser Kommentar anstößige Inhalte enthält.

Tolle Bildqualität & kleiner Preis: 94 cm Grundig-LCD-TV (EEK: C) jetzt nur 555,- €. bei euronics.de
Damenmode in den schönsten Sommerfarben - online bestellen und sparen. bei KLiNGEL.de
Attraktive und sportive Mode für Sie und Ihn: kompromisslose Qualität, die überzeugt. zum Special
Bildschöne Mai-Schnäppchen: Bücher, Tablet-PC, eBook-Reader und mehr. bei Hugendubel.de
Verpatzter Börsenstart ist der Grund für die Sammelklage. zum Video