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Schweinegrippe: Welche Regeln für Chefs und Mitarbeiter gelten

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Handschlag und Küsschen im Job verboten!

29.10.2009, 15:05 Uhr | wid / t-online.de/business

Handschlag (Foto: Archiv)

Handschlag (Foto: Archiv)

Seit dem Frühjahr hält er Deutschland in Atem: der Influenza-A-Virus H1N1, besser bekannt als Schweinegrippe. Jetzt im Herbst, in der Grippezeit, sollten und müssen Chefs schon in eigenem Interesse ihre Angestellten vor einer Infektion schützen. Dafür dürfen sie klare Regeln festlegen. Experten erklären, was Firmen verlangen können und wie Mitarbeiter sich verhalten sollten.

Körperkontakt verboten

Generell kann der Arbeitgeber jeden Körperkontakt zwischen Angestellten und Kunden untersagen, sofern er diesen für gesundheitsgefährdend hält. Das heißt: Eine Begrüßung per Handschlag oder sogar mit Küsschen sind dann verboten. Dem Weisungsgebot sind Grenzen gesetzt: Zur Impfung kann der Chef seine Mitarbeiter nicht verpflichten.

Bezahlte Freistellung bei Verdacht auf Erkrankung

Er muss aber einiges tun, um seine Mitarbeiter zu schützen. Zunächst hat der Arbeitgeber laut den Experten des Versicherungsunternehmens ARAG das Recht zu erfahren, ob etwa ein Urlaubsrückkehrer seine Ferien in einer gefährdeten Region verbracht hat. Ist das der Fall, kann das Unternehmen bei Verdacht auf eine Erkrankung den Betroffenen unter Fortzahlung der Vergütung freistellen oder Heimarbeit anbieten.

Sorgfältige Reinigung der Betriebsräume

Außerdem sollte der Arbeitgeber auf die Reinigung der betrieblichen Räume achten und dabei Desinfektionsmittel verwenden lassen. Zudem müssen genügend Handwaschplätze mit Flüssig-Seifenspendern und Einmalhandtüchern bereit stehen. Chefs sollten darüber hinaus dafür sorgen, dass sich Arbeitnehmer, die krankgeschrieben worden sind, auch tatsächlich zu Hause auskurieren. Das ärztliche Attest sollte gewissenhaft befolgt werden, damit das Risiko einer Ansteckung der Kollegen so gering wie möglich gehalten wird.

Kein Leistungsverweigerungsrecht

Wichtig zu wissen ist: Wer im gleichen Büro mit einem Kollegen sitzt, der aus dem Urlaub in einer gefährdeten Region zurückgekehrt ist, darf aus Angst vor der Schweinegrippe nicht einfach zu Hause bleiben. Denn Arbeitnehmer haben grundsätzlich kein Leistungsverweigerungsrecht aus Angst vor einer Krankheit, erläutern die Fachleute. Falls jemand das Gefühl hat, an der Schweinegrippe erkrankt zu sein, muss er sich an einen Arzt wenden, der dann gegebenenfalls die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit attestiert.

Reisewarnungen des Auswärtigen Amts beachten

In vielen Unternehmen ist es notwendig, dass Mitarbeiter für eine kürzere oder längere Zeit ins Ausland reisen müssen. Der Arbeitgeber hat das Recht, Angestellte ins Ausland zu entsenden, auch wenn ein gewisses Risiko einer Pandemie besteht. Liegt jedoch für die betroffene Region eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor, kann der Arbeitnehmer den Auslandseinsatz verweigern. Erteilt das Auswärtige Amt lediglich einen Sicherheitshinweis und klärt über besondere Risiken in einer Region auf, reicht dies jedoch nicht aus, um ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers zu begründen.

Nicht einfach zu Hause bleiben

Auch wenn die Schweinegrippe inzwischen relativ verbreitet ist: Menschenansammlungen sollten Sie meiden. Ein erhöhtes Risiko besteht auch bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Trotzdem kann der Arbeitnehmer nicht der Arbeit fern bleiben, um einer Ansteckung vorzubeugen. Das gleiche gilt für Mitarbeiter mit viel Kontakt zu Kunden. Eine vorübergehende, eventuell unbezahlte Freistellung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber einwilligt.


Quelle: T-Online

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Kommentare (1)

zum Forum

Thema: "Schweinegrippe: Welche Regeln für Chefs und Mitarbeiter gelten"

Hugo schrieb: am 6. Juli 2011 um 14:56:03
(0) (0) Schweine ....
Ist des auch im Fleisch ?????

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